BGH Urteil v. - II ZR 413/02

Leitsatz

[1] Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO.

Gesetze: ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1

Instanzenzug: LG Köln

Tatbestand

Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später in B. GmbH [nachfolgend: B. GmbH (alt)] umfirmierte. Das Familienunternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der früheren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F. und H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital von ursprünglich 100.000,00 DM zunächst einen Anteil von 50.000,00 DM und seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 DM einen solchen von 55.000,00 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für seine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von 50.000,00 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250,00 DM für sich selbst und den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre 1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250,00 DM hinzu und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als eigenen Anteil. Mit Wirkung zum wurde im Wege einer Betriebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur Besitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fungierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch Notarvertrag vom seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) und seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000,00 DM. Zum schied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. Seit dem bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung des Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der Kläger. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum weist eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonstigen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 DM stehen Aktiva von nur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des BetrAVG unterfalle.

Das Landgericht hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerichtetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung im Falle seines Vorversterbens hat das Landgericht - rechtskräftig - als unzulässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Gründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insolvenzsicherungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat nach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der Feststellungsklage nicht zugänglich sei.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.

II. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versorgungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Sicherungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.).

1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGHZ 4, 133, 134 f. und st.Rspr.).

Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungsberechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, weil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung (vgl. dazu BAG ZIP 1997, 289, 294; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. vor § 7 Rdn. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des Sicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 95/80, ZIP 1981, 408, 409 f.) ist als sog. Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Beitragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls oder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versorgungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberechtigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 26; Höfer, BetrAVG § 14 Rdn. 3363). Aufgrund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzlichen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (Blomeyer/Otto aaO § 7 Rdn. 300; im Ergebnis auch Höfer aaO § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch - NV - veröffentlicht in Juris, S. 3).

2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Parteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag des Klägers - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).

3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).

a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144 m.w.Nachw.; , NJW 1984, 1118). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorprozessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Sicherungsfall auch weiterhin.

Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen.

Ferner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte - als zumindest partiell beliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 28; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. § 13 BetrAVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28, 123, 126).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Möglichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium aaO). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.

c) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der behauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123, 127; , NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.).

III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete verbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft.

IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende Sachentscheidung des Landgerichts befassen kann.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1283 Nr. 23
DB 2005 S. 1227 Nr. 22
DStR 2005 S. 258 Nr. 6
AAAAB-98132

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja