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FG Düsseldorf 01.03.2006 V 221/05, NWB direkt 37/2006 S. 10

Abgrenzung land- und forstwirtschaftliches Vermögen/unbebautes Grundstück

Eine bergbaulich genutzte vormalige Ackerfläche kann nur dann als zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehöriges Abbauland bewertet werden, wenn die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird. Ohne Bedeutung für die Verhältnisse am Bewertungsstichtag ist, ob das Grundstück nach Abschluss des Braunkohleabbaus wieder aufgefüllt als Neuackerland heraus gegeben werden soll.

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