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FG Brandenburg 25.10.2005 3 K 2474/02, NWB direkt 37/2006 S. 8

Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht

Muss ein Gerichtsvollzieher, der ein Geschäftszimmer in seiner Wohnung unterhält, nach der für ihn geltenden Dienstvorschrift täglich das Amtsgericht aufsuchen, bei dem er beschäftigt ist, um u. a. seine Vollstreckungsaufträge und sonstige Post abzuholen, so ist das Amtsgericht eine „Arbeitsstätte” i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Wird die Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zum Amtsgericht geltend gemacht, ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Da die Fahrten des Gerichtsvollziehers von der Wohnung zum Amtsgericht weder durch die vom Arbeitgeber gezahlte pauschale Bürokostenerstattung noch durch das „Wegegeld” mit abgedeckt werden, ist ein Steuerabzug der Entfernungspauschale nicht durch § 3c EStG ausgeschlossen. Die Ausgaben eines Gerichtsvollziehers für Drucker ...

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