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BGH Urteil v. - I ZR 343/98

Gesetze: BGB § 269 Abs. 1; BGB § 604 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 282; BGB § 254 Da; ZPO § 287

Leitsatz

Übersendet eine Bildagentur einem Kunden "leihweise" Original-Diapositive zur Auswahl und gegebenenfalls zur urheberrechtlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die Diapositive innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben sind, ist Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden in der Regel der Sitz der Bildagentur. Dies hat zur Folge, daß der Kunde im Fall, daß die Diapositive im Zuge der Rücksendung verloren gehen, für ein Verschulden des Transportunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich insofern nach § 280 Abs. 1, § 282 BGB entlasten muß.

In dem Umstand, daß die Bildagentur weder Kopien noch Kontaktabzüge der übersandten Original-Diapositive zurückbehält, liegt kein mitwirkendes Verschulden an dem durch den Verlust eingetretenen Schaden. Doch wirkt sich die dadurch begründete Ungewißheit über die verlorengegangenen Bilder im Rahmen der Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO zu Lasten der Bildagentur aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAB-97253

Preis:
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BGH, Urteil v. 19.09.2001 - I ZR 343/98

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