BGH Urteil v. - I ZR 269/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO a.F. § 313a; ZPO a.F. § 519 Abs. 3 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom stattgegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom begründet hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO a.F. auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet.

II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig angesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründung der Beklagten keine bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. enthält. Dem Berufungsgericht kann nicht bei seiner Ansicht zugestimmt werden, daß die Berufungsbegründung trotz des Umstands, daß in der Berufungsbegründungsschrift auf beigefügte Anlagen Bezug genommen worden ist, und auch bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügt.

1. Der Umstand, daß die Anlagen nur dem Gericht, nicht auch dem Gegner vorgelegt worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon deshalb unerheblich, weil es nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ausreichte, die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen.

2. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nur ausnahmsweise als zulässig anzusehen war. Mit den förmlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung bezweckte diese Vorschrift, daß sich der Berufungsanwalt die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt. Auch sollte das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell und sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 13, 244, 247).

Diesen Zwecken ist aber im vorliegenden Fall, abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts, noch genügt.

Das Berufungsgericht hat nicht gewürdigt, daß die Berufungsbegründungsschrift neben (unzulässigen) pauschalen Bezugnahmen auf Schriftsätze, die im Ausgangsverfahren oder im vorliegenden Verfahren in erster Instanz eingereicht worden sind, auch genau bezeichnete Bezugnahmen auf bestimmte Stellen anderer Schriftsätze, die in Abschrift beigefügt waren, enthält. An den in Bezug genommenen Schriftsatzstellen ist insbesondere im einzelnen dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagte gegenüber der Klage ein prioritätsälteres Gegenrecht an einer Unternehmensbezeichnung "Audison" geltend machen könne. Mit den konkreten Bezugnahmen und der Beifügung der entsprechenden Schriftsätze in Abschrift hat der Berufungsanwalt der Beklagten inhaltlich klargestellt, daß er sich das in Bezug genommene Vorbringen zu eigen macht (vgl. dazu auch MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 519 Rdn. 6). Das behauptete Gegenrecht war, sein Bestehen unterstellt, geeignet, der Klage insgesamt die Grundlage zu entziehen.

Eine Beglaubigung der in Bezug genommenen Schriftsätze war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich. In der Rechtsprechung wird allerdings grundsätzlich als äußerer Nachweis, daß der Berufungsanwalt die Verantwortung für das in Bezug genommene Vorbringen übernimmt, gefordert, daß die betreffenden Schriftsätze von dem Berufungsanwalt unterschrieben oder beglaubigt sind (vgl. , LM § 519 ZPO Nr. 37). Davon sind jedoch Ausnahmen vor allem in Fällen gemacht worden, in denen die Forderung eines solchen äußeren Merkmals der Verantwortungsübernahme eine bloße Förmelei gewesen wäre (vgl. , NJW 1993, 1866; BAGE 17, 186, 189 f. = NJW 1966, 565, 566; BAG AP § 519 ZPO Nr. 20). Einer Beglaubigung der in Bezug genommenen, der Berufungsbegründungsschrift beigefügten Anlagen bedurfte es hier nicht, weil nach den gegebenen Umständen schon rein äußerlich, auch ohne Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens, von vornherein kein Zweifel daran bestehen konnte, daß der Berufungsanwalt die Verantwortung für sein Vorbringen einschließlich der Bezugnahmen übernehmen wollte. Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei den betreffenden Anlagen ausweislich des Briefkopfes um Schriftsätze handelte, die von denselben Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens bei demselben Senat des Berufungsgerichts eingereicht worden waren. Es kommt hinzu, daß es in den ursprünglich als ein einziges Verfahren geführten Rechtstreitigkeiten im wesentlichen um denselben Streitstoff geht und beide Parteien des vorliegenden Verfahrens auch an dem Parallelverfahren beteiligt sind. Der Zweck der förmlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. war danach auch ohne die anwaltliche Beglaubigung der Anlagen der Berufungsbegründungsschrift erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-97097

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein