BGH Urteil v. - I ZR 146/02

Leitsatz

[1] Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands angehören. Dieser andere Verband muß nicht von seinen Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen. Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.

Gesetze: UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.

Instanzenzug: OLG Zweibrücken vom LG Kaiserslautern

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt in K. Geräte der Unterhaltungselektronik. Sie führt daneben in ihrem Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte, Fotoapparate, EDV-Ausstattungen und Uhren. In einer Zeitungsbeilage warb sie am für ein Fernsehgerät zum Preis von 977 DM mit dem Hinweis: "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers DM 1499.-/SIE SPAREN DM 522.-". Die tatsächliche Preisempfehlung für dieses Gerät lag zur damaligen Zeit bei 1.399 DM.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er beruft sich zur Begründung seiner Klagebefugnis darauf, daß ihm aufgrund der Mitgliedschaft verschiedener Verbände mittelbar, d.h. im Wege der vermittelten Sammelmitgliedschaft, Unternehmer angehörten, die zwar keine Fernsehgeräte, wohl aber Küchenausstattungen, Fotoapparate, Uhren sowie EDV-Geräte vertreiben. Darüber hinaus gehört dem Kläger der B. Mittelstandskreis GmbH (im weiteren: B. Mittelstandskreis) an, bei dem in der Region K. tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind.

Der Kläger hat die Werbung der Beklagten vom als irreführend beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren unter Hinweis auf die "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" zu bewerben, wenn der dem eigenen Preis als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellte Preis nicht den Tatsachen entspricht, weil der empfohlene Preis niedriger ist,

2. an den Kläger 290 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dem Kläger fehle die Klagebefugnis.

Die Klage hatte vor dem Landgericht wie auch vor dem Oberlandesgericht Erfolg (OLG Zweibrücken OLG-Rep 2003, 78).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als klagebefugt angesehen. In der Sache hat es die durch das Landgericht vorgenommene und von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffene Bewertung der streitgegenständlichen Werbung als irreführend bestätigt und den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten als begründet erachtet. Die Bejahung der Verbandsklagebefugnis hat es wie folgt begründet:

Der Kläger trete in wettbewerbsrechtlichen Verfahren seit vielen Jahren als ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen auf, zu dessen Satzungszweck auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehöre. Er habe dabei unter Beweis gestellt, daß er über einen ausreichenden Prozeßkostenfonds verfüge und in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht in der Lage sei, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der Streitfall gebe keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

Der Kläger verfüge über eine für seine Klagebefugnis ausreichende Zahl branchenangehöriger Mitglieder. Ihm gehörten über die R. GmbH & Co. KG vermittelte Fotogeschäfte, über die V. GmbH & Co. KG und den K. - Einkaufsgesellschaft mbH u. Co. KG vermittelte Küchenanbieter, über die Kooperation "C. Group" vermittelte EDV-Anbieter sowie die über den B. - Europaverband der S. , Bundesverband Deutschland e.V. vermittelten Mitglieder an, die zwar keine Wettbewerber der Beklagten hinsichtlich des beworbenen Fernsehgeräts, wohl aber bei Fotoapparaten, Küchengeräten, EDV-Ausstattungen und Uhren seien. Die in der I. eG zusammengeschlossenen Elektrofachgeschäfte seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die I. eG dem Kläger untersagt habe, bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihre Interessen und die ihrer Mitglieder wahrzunehmen, habe nur für das Innenverhältnis Bedeutung.

Es komme hinzu, daß der B. Mittelstandskreis Mitglied des Klägers sei und diesem dadurch die Mitgliedschaft von 28 Unternehmern vermittle, die bei Fernsehgeräten unmittelbare Wettbewerber der Beklagten seien. Es komme nicht darauf an, ob sich der B. Mittelstandskreis ebenfalls die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt habe. Dieser müsse nicht selbst klagebefugt sein. Es genüge, daß die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn durch ihre Beitrittserklärung mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt hätten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.

1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dies hat der Senat zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; , GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; vgl. weiter Großkomm.UWG/Erdmann § 13 Rdn. 15; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 16 und 25; a.A. Greger, NJW 2000, 2457, 2462). An dieser Auffassung ist auch unter der Geltung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG festzuhalten (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes - Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 195; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 261; vgl. weiter Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 4; a.A. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.10 f.). Dementsprechend muß die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein (vgl. OLG Hamm GRUR 1991, 692, 693; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.7), sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.: , GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 214; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 262; Ahrens/Jestaedt aaO Kap. 18 Rdn. 4).

2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, daß der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richten soll. Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. - I ZR 72/02, WRP 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II).

3. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergibt sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen bereits daraus, daß der B. Mittelstandskreis Mitglied des Klägers ist.

a) Der B. Mittelstandskreis ist auch dann, wenn er nicht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein sollte, rechts- und parteifähig (vgl. BGHZ 146, 341, 347; 151, 204, 206; 154, 88, 94); auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mitglied eines Vereins sein (vgl. BGHZ 116, 86; 146, 341).

b) Unerheblich ist, ob der B. Mittelstandskreis als ein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht erforderlich, daß sich der B. Mittelstandskreis von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern; BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 284). Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Kläger durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43).

c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Verbandsklagebefugnis des Klägers auch nicht darauf an, ob der B. Mittelstandskreis ihn ausdrücklich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragt hat. Ob ein Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient, ist allein anhand seiner Zielsetzung, d.h. seiner Satzung und seiner tatsächlichen Betätigung, zu ermitteln. Nicht erforderlich ist es, daß seine unmittelbaren Mitglieder ihn jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.

d) Nach den getroffenen Feststellungen kann weiterhin nicht angenommen werden, daß die Mitgliedschaft des B. Mittelstandskreises nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu schaffen (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.). Dem Umstand, daß der Kläger die Höhe der Jahresbeiträge für Sammelmitglieder nicht offenlegt, kann - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes entnommen werden. Es ist durchaus möglich und nicht ohne weiteres bedenklich, daß ein Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in erheblichem Umfang anders als durch kostendeckende Mitgliederbeiträge finanziert, etwa durch Abmahngebühren, Vertragsstrafen oder Zusagen im Einzelfall, die Prozeßkosten zu übernehmen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1117 f. - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Da es somit auch dann, wenn keine kostendeckenden Mitgliedsbeiträge erhoben werden, unbedenkliche Finanzierungsmöglichkeiten für einen Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) gibt, kann von ihm nicht ohne näher dargelegten Anlaß verlangt werden, zum Nachweis seiner Prozeßführungsbefugnis seine Finanzierungsstruktur offenzulegen. Der Umstand, daß ein einzelner Mitgliedsverband des Klägers diesem im Jahr 1994 offenbar nur 2.000 DM als Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, reicht dafür nicht aus.

4. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 3 UWG a.F.) sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die angegriffene Werbung mit einer falsch angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers irreführend war und eine Werbung dieser Art geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 1128 Nr. 16
ZIP 2005 S. 1936 Nr. 43
XAAAB-96821

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja