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BSG 16.09.1997 1 RK 28/95

Krankenversicherung; | Erstattung der Kosten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (§ 135 SGB V)

Hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bereits eine (positive oder negative) Empfehlung über die Anerkennung der neuen Behandlungsmethode abgegeben, so ist seine Entscheidung von der Verwaltung und den Gerichten zu beachten. Der Versicherte, der sich eine in den Richtlinien ausgeschlossene Behandlung auf eigene Rechnung beschafft, kann im Kostenerstattungsverfahren nicht einwenden, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig und in seinem konkreten Fall wirksam gewesen. Anders ist es, wenn der Bundesausschuß zu der fraglichen Methode bisher noch keine Empfehlung abgegeben hat, sei es, weil kein dahingehender Antrag gestellt wurde oder weil die Entscheidung über den Antrag noch aussteht. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung, ob die fehlende Anerkennung des Therapieverfahrens auf ein...

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