BGH Beschluss v. - I ZB 20/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 575; ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 575 Abs. 2

Gründe

I. Dem Beklagten ist am ein vom Amtsgericht Berlin-Wedding am erlassener Vollstreckungsbescheid zugestellt worden, gegen den er mit Schreiben vom , das beim Amtsgericht am eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat. Nach Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat das Landgericht den Einspruch mit Urteil vom als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am beim Berufungsgericht eingegangenen Faxschreiben seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom , der am beim Berufungsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom , der dem Beklagten am zugestellt worden ist, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom mitgeteilt worden, daß gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft ist, daß dabei aber gemäß § 575 ZPO zwingende Formvorschriften zu beachten seien. Diese seien mit der beim Berufungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht eingehalten. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom , der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt, ihm unter Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin Dr. A. Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Formblatt gemäß § 117 Abs. 4 ZPO war dem Antrag nicht beigefügt; es ist erst am nachgereicht worden.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.

Der Beklagte hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Beklagte vermag es mit diesem Antrag nicht, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen. Eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, daß der Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, welche am abgelaufen ist, die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geschaffen hat. Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht werden ( IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4, m.w.N.). Das hat der Beklagte in seinem am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Antrag nicht getan, sondern darauf verwiesen, daß das Formblatt für den Prozeßkostenhilfeantrag nachgereicht werde. Dieses ist schließlich am , also verspätet, eingegangen.

Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß mit einer Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 575 Abs. 2 ZPO dargelegt werden könnten (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Akte läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder daß die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere.

Danach konnte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde nicht bewilligt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-96552

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein