BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 51/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 295; InsO § 297; InsO § 298; BRAO § 7 Nr. 9; ZPO § 91 a; FGG § 13 a

Gründe

I.

Der Antragsteller war von 1984 bis 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 1997 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Am beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dieses Verfahren wurde am eröffnet. Mit Beschluß vom hat das Insolvenzgericht nach Abhaltung des Schlußtermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und festgestellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom hat die Antragsgegnerin ihre Nichtzulassungsverfügung vom im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 zurückgenommen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

II.

Durch die Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Fundstelle(n):
AAAAB-96136

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein