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BGH 11.09.1997 4 StR 638/96

Straßenverkehrsrecht; | Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Auch in den Regelfällen der Bußgeldkatalog-Verordnung setzt die Verhängung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine grobe Pflichtverletzung voraus. Eine solche kann einem Fahrzeugführer aber nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht. Ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung darf dagegen auch im Fall einer objektiv schwerwiegenden Straßenverkehrsordnungswidrigkeit (hier: Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h) nicht angeordnet werden, wenn dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit (hier: schlichtes Übersehen eines Verkehrszeichens) zur Last fällt ().

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