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Sozialversicherung; | versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich bei ihrer gemeinsamen Beratung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 15./ (DOK 1997, 392, 393) dahin verständigt, daß es für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika entscheidend darauf ankommt, ob das Praktikum oder Zwischenpraktikum in der einschlägigen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Ist das absolvierte Praktikum vorgeschrieben, so ist regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, da es sich um eine in den Betrieb verlagerte ,,schulische Ausbildung'' (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) handelt. Dabei ist unerheblich, ob den Praktikanten eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Studenten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, unterliegen hingegen seit dem als Arbeitnehmer der Versic...