BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 37/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4

Gründe

I.

Mit Beschluß vom hat der Senat ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin die Kosten des (in der Hauptsache erledigten) Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller, der sich selbst vertreten hat, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob dem Antragsteller - entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO - die Kosten eines Anwalts in eigener Sache zu erstatten sind. Der Anwaltsgerichtshof hat einen entsprechenden Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom zurückgewiesen.

Im Wege der Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die "Berichtigung bzw. Ergänzung" des Senatsbeschlusses vom dahin, daß die Antragsgegnerin die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen "einschließlich der Kosten eines Anwalts in eigener Sache" zu erstatten hat.

II.

Der Senatsbeschluß vom ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht abgeändert werden (vgl. AnwZ (B) 15/94, n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18). Auf eine Abänderung liefe es aber hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof selbst vertreten hat, sind ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.

Im übrigen hat ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Es besteht kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111 BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200).

Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofes vom kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht statthaft wäre (vgl. § 203 Abs. 2 BRAGO).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Vorschrift des § 203 BRAGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
OAAAB-96059

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein