BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 15/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 200; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 95 Abs. 2 Satz 4; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Thüringen

Gründe

I.

Die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft wurde mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom wurde die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Mitglied des Anwaltsgerichtshofs und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom den Geschäftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschränkt oder bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nicht statthaft ( AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt. 1987, 39). Für das Amtsenthebungsverfahren erklärt § 95 Abs. 2 Satz 4 BRAO schon die Entscheidung in der Hauptsache für endgültig. Daher hat das Gesetz hier für die entsprechend den Verfahrensgrundsätzen des FGG (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zu treffende Bestimmung des Geschäftswerts erst recht kein Rechtsmittel eröffnet.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Fundstelle(n):
OAAAB-95946

1Nachschlagewerk: nein