BGH Beschluss v. - AnwSt (R) 1/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 113 Abs. 1; BRAO § 139 Abs. 3; BRAO § 146 Abs. 3

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamburg vom

Gründe

I.

1. Das H. Anwaltsgericht hat durch Urteil vom gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufspflichten der §§ 43, 43a Abs. 5, 50 Abs. 3 S. 2 , § 113 Abs. 1 BRAO ein Vertretungsverbot von vier Jahren für das Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verhängt. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Anwaltsgerichtshof in H. das anwaltsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Gegen dieses am in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom , beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am , - mithin verspätet - , Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt

2. Durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom ist die Zulassung des Rechtsanwalts widerrufen worden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

II.

Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat vorgetragen und durch anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung in den Verantwortungsbereich seines Verteidigers fällt.

Mit der Wiedereinsetzung entfällt die infolge der Fristversäumnis eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Da die Zulassung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen worden ist, war das - nach Wiedereinsetzung - noch nicht rechtskräftig abgeschlossene beim Senat anhängige Revisionsverfahren durch den Senat gemäß § 139 Abs. 3 i. V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom - AnwSt (B) 2/92).

III.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 473 Abs. 7 StPO, §§ 116, 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

Fundstelle(n):
GAAAB-95885

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein