BGH Beschluss v. - AnwSt(B) 7/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO §§ 113 ff.; BRAO § 116; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1; StPO § 305 Satz 1

Instanzenzug: Hessischer

Gründe

I.

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom wegen Berufspflichtverletzungen die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Dagegen hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt.

In der Berufungshauptverhandlung des Anwaltsgerichtshofs hat er durch seinen Rechtsbeistand zunächst Aussetzung und Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss den Antrag auf Aussetzung und Zurückverweisung des Verfahrens zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof nicht abgeholfen. Daraufhin hat der Rechtsanwalt beantragt, den zuvor verkündeten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, soweit er die Zurückverweisung betrifft, aufzuheben und den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu bescheiden. In einem weiteren Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass mit der Ablehnung des Aussetzungsantrags im ersten Beschluss zugleich die Einstellung des Verfahrens abgelehnt sei.

Nach Vorlage der Sache zur Entscheidung über die Beschwerde durch den Bundesgerichtshof hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom ausgeführt, dass der Rechtsanwalt gegen den letzten Beschluss keine Beschwerde eingelegt hat. Daraufhin hat dieser durch Schriftsatz vom Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das gegen ihn betriebene Verfahren wegen Rechtswidrigkeit zum Abbruch zu bringen sei.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 ff. BRAO sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar. Danach folgt die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs, die dieser in einer laufenden Berufungshauptverhandlung verkündet hat, sowohl aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als auch aus § 305 Satz 1 StPO. Denn die Beschwerde wendet sich hier gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, der entsprechend einem oberlandesgerichtlichen Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar ist, zum anderen ist der angegriffene Beschluss vor Erlass des Urteils in der Berufungshauptverhandlung ergangen und damit als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung - die dort aufgeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht - der Beschwerde ausdrücklich entzogen.

Fundstelle(n):
XAAAB-95875

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein