BGH Urteil v. - 5 StR 587/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GA-Gesetz § 2 Abs. 2; GA-Gesetz § 2 Abs. 4; GA-Gesetz § 3; GmbHG § 31 Abs. 1; StGB § 59; StGB § 60; StGB § 264; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F.; StPO § 153 Abs. 2; StPO § 154a Abs. 2; StPO § 265 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 2

Instanzenzug: LG Görlitz vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigesprochen, als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit beschränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgelte vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Anträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und Bilanzen zu erstellen.

Die gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der Begründung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte Bewertung der Umstände der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft durch das Landgericht gerügt, nicht aber die Freisprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern der Dresdner Bank am einen Kredit in Höhe von 15 Mio. DM erlangt zu haben.

Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es - so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H. - erfolglos.

1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen:

Der als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der Hamburger Kaufmann S. erwarben am von der Treuhandanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsanteile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapital danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war Geschäftsführerin seit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich am als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in finanzielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsmethoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S. erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am ausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank in Höhe von 2,542 Mio. DM und am ein durch eine Landesbürgschaft vom in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der Dresdner Bank über 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als Geschäftsführer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. gegründeten M. und M. W. GmbH (MMW) - ein De-signzulieferer der LGW - auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen Se. ersetzt, der als "Spezialist" zum kaufmännischen Geschäftsführer der LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM führte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Vertreter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, beantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LGW, S. am auch über das der MMW, zu eröffnen.

2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesbürgschaft (II. 1. der Urteilsgründe)

a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflichtung, der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns Sa. über diese Höhe gegenüber Staatssekretär Th. vom Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit einer Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten von vier Grundstücken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Erfüllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und Landesbürgschaft vorgetäuscht zu haben.

b) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

aa) Am wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle Förderung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Leitung von dessen Staatssekretär Th. erörtert. Dieser forderte K. und S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und einer Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetrages aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten Bedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die Beschaffung dieser Mittel zu sorgen.

Der Angeklagte K. und S. traten am eine ursprünglich für die LGW bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der LGW an sich selbst am abgetretene Gesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der LGW, an die Delbrück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S. waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige Beteiligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis für die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung an die Gewährung einer Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine Beteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen verwalteten Konsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung eines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit Sa. am Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des Darlehensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der LGW Sa. erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstücke beliehen werden sollten, was als "bereits vorbereitet" bezeichnet wurde.

K. erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM und erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der LGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. .

Im Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übergab K. am die von Sa. ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär Th. stell-te K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss über 2,5 Mio. DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt würden. Die Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden nicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gutgeschrieben. Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte gegenüber der Sächsischen Aufbaubank am seine Zustimmung, der LGW einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Bewilligung einer Teilgrundschuld für die Sächsische Aufbaubank am von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt.

bb) Am beantragte die LGW über ihre Hausbank beim Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Landesbürgschaft in Höhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag wurde ausgeführt: "Einlage der Gesellschaft. - 2500' (bereits geflossen)". Die Landesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde schließlich am der LGW unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass die K. und S. gewährten Geschäftsführergehälter gekürzt würden. K. und S. kündigten daraufhin den Darlehensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW 2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am den Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die wenigstens bis zum ebenfalls geleistet wurden. Dass das von Sa. gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert worden war, gelangte am Vertretern des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis.

c) Das Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vorwurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt worden, was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen Teilnehmern der Besprechung vom sei bekannt gewesen, dass K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten aufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur bei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein eigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der LGW vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am über die Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können.

Hilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht habe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung gehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde.

d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Angeklagten K. führende Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Bestand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; ). Dieser Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Auslegung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der Würdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW aaO).

Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur" (GA-Gesetz) vom (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GA-Gesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 - insoweit ohne im Einigungsvertrag vorgesehene Ausnahmen - als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am von Staatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forderung, unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentlichem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92, 94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69; Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu beurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG).

Der Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss nicht ihnen persönlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in § 2 Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des Empfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durchzusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten Finanzhilfen folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch die Unternehmensträger selbst voraus. Solches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GA-Gesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich diese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird - auch zur Minimierung des Verlustrisikos der öffentlichen Hand - ein materieller Vertrauensbeweis von den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie selbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens überzeugt sind. Bei der am gegebenen Liquiditätskrise der LGW konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (Investitionszuschuss, Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaftern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investitionszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genommen worden sind.

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines Investitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder Verwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der LGW zu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapitalausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257). Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung verbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des Empfängers aus, wenn - wie hier - das zu fördernde Unternehmen unerkannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst das Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass der erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der LGW den Wert des Vermögens der LGW schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt aber auch für die am der Delbrück Bank zur Verfügung gestellte Eigentümerbriefgrundschuld über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und S. durch die am vorgenommene Übertragung Inhaber dieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die LGW verpflichtet gewesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter während der Liquiditätskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 - 32; 37). Die Abtretung des Rechts an die Delbrück Bank hätte demnach Herausgabeansprüche der LGW gegen K. zum Erlöschen gebracht und das Vermögen der LGW um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grundpfandrechts entsprachen, verringert.

Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Verpflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt, Mittel als Eigenmittel anzuerkennen, die - wie hier - unter Verminderung des Vermögens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind.

e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K. habe bei der Übergabe der Schecks am nicht täuschen können, als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsempfänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; ) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minderung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, 373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postulierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233, 237).

Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich getäuscht, findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Die vom Landgericht dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich allein auf - regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden - Angaben des Angeklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten rigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der LGW widerstreiten.

Damit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufklärung und Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventionsbetruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243).

f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bezüglich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue Verhandlung und Entscheidung über den tateinheitlich angelasteten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landesbürgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist allerdings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom die alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom für die Erlangung der Landesbürgschaft deshalb bedeutungslos gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch der Antrag vom der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls nach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 2).

Allerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesbürgschaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund des für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbindung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen in dessen Amtsblatt vom enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft vom gewährt worden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB ausschließen, weil die im Verwaltungsakt vom angeordnete angemessene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre (vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der allerdings im Blick auf die am - vor Valutierung der Bürgschaft - erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt entgegenstehen könnte.

3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe)

Der Angeklagten H. liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der LGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in Höhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezember 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stützende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels - das Landgericht beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) - letztlich noch Bestand. Das Landgericht stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklagten H. bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer M. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmännischen Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin, dass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die Lage des Unternehmens verfügt hätte.

Dies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Angeklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsatzes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden Auftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer Se. der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel versichert hatte.

4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgründe)

Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der LGW für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am bestellt zu haben; der Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamtvollstreckung am erstellt zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklagten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H. zu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schreiben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom , hatte die Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. Die Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser Wertungsfehler führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern wegen der hier am (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209, 219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1 Bl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvorwurf nicht erfasst.

Die Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 1995 hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Wertung des Landgerichts, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfbaren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers Se. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten Prüfung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzunehmenden Beweiswürdigung dar.

5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgründe)

a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Geschäftsführer der LGW zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen der AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu haben.

Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten H. als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK mündliche Stundungsvereinbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mitgeteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab Oktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die LGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsgericht als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl. BGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können.

b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer der MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des als Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlungen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutierung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Liquiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen Aussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits wegen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen Verschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die Würdigung des Land-gerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin.

c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt, vom 15. November bis es pflichtwidrig unterlassen zu haben, als Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen. Der Senat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen, weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die LGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte.

6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern (II. 10 der Urteilsgründe)

Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine Handelsbücher der MMW geführt zu haben. Solches hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausreichend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten K. hat deshalb auch insoweit Bestand.

7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hiesigen Urteilsgründe

a) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen.

Ein solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in außergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt werden, weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am zur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung bezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes hätte die Anklage bei Berücksichtigung des Verzögerungsverbots noch im Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden können. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des Landgerichts hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte erst am . Am wurde eine erste Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand schließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis statt.

Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf - eingedenk der von den Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen - einen Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings eine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmittelverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlasses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständlich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang der Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benötigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7).

Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuldspruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach der Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu können. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufsrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu verhängen sein wird.

b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl. BGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des Verzögerungsverbots, liegen nicht vor.

c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfassungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142) oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür konturlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Senatsurteil vom (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechtstreue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung des Senats zu verhindern.

d) Der Senat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher, im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die Verständlichkeit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdringung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts des Freistaates Sachsen zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2006 S. 262 Nr. 7
VAAAB-95854

1Nachschlagewerk: nein