BGH Beschluss v. - 5 StR 362/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 33a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a; StPO § 356a Satz 2

Gründe

Der Verurteilte behauptet, durch den Beschluss des Senats vom , mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein. Er hat beantragt, das Verfahren "gemäß § 33a StPO" durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestanden hat. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

I.

Findet man in dem Antrag - naheliegenderweise - einen solchen nach § 356a StPO, so ist dieser bereits unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt:

"1. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht, wann er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs schließt. Dies war jedoch unerlässlich (vgl. BGH StV 2005, 316; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 356a Rdn. 6, 9).

2. Stellt man auf den vom Antragsteller erwähnten Zeitpunkt der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Senats beim Verteidiger des Verurteilten ab, wäre der Rechtsbehelf jedenfalls verfristet, da der Antrag dann nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33a StPO, denn diese Vorschrift ist gegenüber § 356a StPO subsidiär (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 1)."

II.

Der Verurteilte hat - insbesondere mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom - geltend gemacht, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits "aus den Urteilsgründen" des Urteils des Landgerichts Braunschweig folge. "Die Rüge" beziehe "sich mithin auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die Verletzung" sei "lediglich durch den Verlauf des Revisionsverfahrens perpetuiert" worden. Der Senat lässt dahingestellt, ob - angesichts des speziellen Rechtsbehelfs nach § 356a StPO - in einem Antrag der vorliegenden Art ein statthafter Antrag nach § 33a StPO liegen kann.

III.

Gleichviel, ob man den Antrag als einen solchen nach § 356a StPO oder als einen nach § 33a StPO versteht, ist er jedenfalls unbegründet. Gleichermaßen gelten die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts:

"Der Antrag wäre - seine Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung ersichtlich weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze der Verteidiger des Verurteilten lagen dem Senat bei der Beschlussfassung vom vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat ...(vgl. Senat, Beschluss vom - 5 StR 269/05 -)."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-95796

1Nachschlagewerk: nein