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FG München Urteil v. - 2 K 2081/05 EFG 2006 S. 1757 Nr. 22

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 2

Aufgrund Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer gezahlte Invaliditätsentschädigung kein Arbeitslohn

Leitsatz

Hat der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die Unfälle sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich der Arbeitnehmer absichern soll, so ist die nach einem Freizeitunfall eines Arbeitnehmers von der Versicherung an den Arbeitgeber ausgezahlte und von diesem an den Arbeitnehmer weitergeleitete Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 833 Nr. 13
EFG 2006 S. 1757 Nr. 22
AAAAB-95741

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FG München, Urteil v. 25.08.2005 - 2 K 2081/05

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