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FG Hamburg 11.07.1997 II 117/97

Gewerbesteuer; | vorläufiger Rechtsschutz wegen ungleicher Erhebung der Gewerbekapitalsteuer?

Der rkr. läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Sofern der Bescheid über den einheitlichen GewSt-Meßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen bestandskräftig ist, gibt es keine AdV von GewSt-Vorauszahlungsbescheiden wegen ungleicher Erhebung der Gewerbekapitalsteuer in den alten und neuen Bundesländern. (2) Ein insoweit statthafter Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert am fehlenden Anordnungsgrund, wenn die auf die Gewerbekapitalsteuer entfallenden Vorauszahlungen nicht existenzbedrohend sind.

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