BGH Urteil v. - 4 StR 198/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 24 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3; StGB § 64; StGB § 66; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 66 a; BtMG § 35

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den ehemaligen Mitangeklagten A. - gegen den der Senat das Verfahren abgetrennt und eingestellt hat, weil er vor der Hauptverhandlung, am , verstorben ist - sowie die Angeklagten K. und Ab. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Führen einer Schusswaffe und Besitz von Munition, den Angeklagten Az. der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den Angeklagten D. der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Es hat A. - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung (zweimal zehn sowie acht Jahre Freiheitsstrafe) und Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (13 Jahre) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (Einzelstrafe hier: neun Jahre Freiheitsstrafe), den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Ab. zu einer solchen von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Az. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten D. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beim Angeklagten K. hat es darüber hinaus die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten K. , Ab. , Az. und D. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Hinblick auf den Angeklagten Ab. angefochten. Sie hat ihre - vom Generalbundesanwalt vertretene - auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Der ehemalige Mitangeklagte A. hatte gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte es mit dem Ziel angefochten, dass gegen A. , der insbesondere seit Mitte/Ende der 1980iger Jahre zahlreiche Raubüberfälle mit Waffengewalt begangen und der bereits annähernd 30 Jahre Haft verbüßt hatte, die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

Die Rechtsmittel der Angeklagten Az. , D. , K. und der Staatsanwaltschaft haben vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten Ab. hat zum Strafausspruch Erfolg.

A.

Nach den Feststellungen des Landgerichts berichtete der Angeklagte Ab. im Frühjahr 2003 dem ehemaligen Mitangeklagten A. , den er aus der Haft kannte, dass ihm der Angeklagte Az. einen "Tipp" weitergegeben habe, wonach in Bexbach ein Tankstellenbesitzer wohne, der seine Wochenendeinnahmen in Höhe von etwa 100.000 bis 200.000 Euro zu Hause aufbewahre. Az. bestätigte A. diesen "Tipp". Vor einem Überfall wollte A. aber zunächst den Tatort auskundschaften. Um dieses durchführen zu können, wandten sich Ab. und Az. an den Mitangeklagten D. und baten ihn, sie nach Bexbach zu chauffieren. Das tat der Angeklagte D. auch und fuhr A. , Ab. und Az. zweimal - am 1. und - zu dem Haus, in dem der angebliche Tankstellenbesitzer wohnen sollte. A. , Ab. und Az. wussten, dass der nun bereits fest ins Auge gefasste Überfall unter Einsatz von Schusswaffen durchgeführt werden sollte. Dem Angeklagten D. , der sich wegen seiner Chauffeurdienste einen Anteil aus der Beute versprach, war nicht bekannt, dass die Tat bewaffnet stattfinden sollte. Der Angeklagte K. , mit dem A. bereits am einen Überfall begangen hatte, erklärte sich bereit, an der geplanten Straftat teilzunehmen.

Am Sonntag, dem , gegen 23.30 Uhr, wurde der Überfall - mit einem anderen, vom Angeklagten Az. hierfür gewonnenen Fahrer (dem flüchtigen gesondert Verfolgten Allal Kh. ) - von A. , K. und Ab. ausgeführt. Sie waren maskiert, A. führte ein geladenes Schrotgewehr mit abgesägtem Lauf, K. eine geladene Pistole und Ab. ein Springmesser bei sich. Über ein Flachdach und ein gekipptes Fenster gelangten sie in die Wohnung der Familie F. . Im Verlauf des nun folgenden Überfallgeschehens löste sich bei einem Handgemenge aus der von A. geführten Waffe ein Schuss, durch den A. am linken Zeigefinger verletzt wurde. Er gab dem Angeklagten K. das Gewehr und kletterte durch ein Fenster nach draußen. K. versetzte bei dem weiteren Tatgeschehen dem Hausherrn Gerhard F. mit der Waffe zwei Schläge und übergab dem Angeklagten Ab. die Pistole, die dieser zur Bedrohung der Tatopfer einsetzte. Da es sich bei Gerhard F. nicht - wie erwartet - um einen reichen Tankstellenbesitzer, sondern um einen pensionierten Lehrer handelte, erbeuteten die Angeklagten lediglich ca. 600 Euro. Sie flüchteten sodann, wobei sich aus der vom Angeklagten Ab. geführten Pistole noch ein Schuss löste.

Da der ehemalige Mitangeklagte A. beim Ausstieg aus dem Fenster eine Blutspur hinterlassen hatte, konnte er alsbald auf Grund eines DNA-Gutachtens als Täter ermittelt und am festgenommen werden. Die Mittäter blieben unbekannt. Nach Erhebung der Anklage vom , in der als anzuordnende Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung genannt ist, legte A. in mehreren Vernehmungen bei der Polizei ein Geständnis - auch zu anderen Taten - ab. Hierbei benannte er die Mitangeklagten als Tatbeteiligte. Das hatte zur Folge, dass die Angeklagten Az. , Ab. und D. am festgenommen werden konnten. Der Angeklagte K. befand sich bereits in anderer Sache seit dem in Untersuchungshaft.

In der Hauptverhandlung hat A. sein die Mitangeklagten belastendes Geständnis wiederholt. Die Feststellungen zur Tat beruhen "grundsätzlich" (UA 38) auf diesem Geständnis. Die Mitangeklagten hatten sich zunächst zur Sache nicht eingelassen; sie haben dann - bis auf den Angeklagten D. , der weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat - "dem Grunde nach" ebenfalls Geständnisse abgelegt (UA 34).

B.

Revisionen der Angeklagten

1. Revision des Angeklagten D.

Die Revision des Angeklagten D. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom beantragte der Verteidiger des Angeklagten D. , den Rechtsanwalt B. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass dieser als Verteidiger des Angeklagten A. vor der ersten Beschuldigtenvernehmung seines Mandanten mit dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , sowie dem (Ober)Staatsanwalt U. eine verfahrensbeendende Absprache dergestalt getroffen habe, dass im Falle einer umfassenden geständigen Einlassung sowie der Nennung sämtlicher Mittäter eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgeurteilt werde. Der Verteidiger begründete seinen Beweisantrag im Wesentlichen wie folgt:

Rechtsanwalt B. habe in einem Schreiben vom an die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass er von seinem Mandanten A. erfahren habe, es seien (außer der im vorliegenden Verfahren erhobenen Anklage vom ) zwei weitere Anklageschriften bei anderen Strafkammern eingereicht worden, die auf den umfangreichen Angaben seines Mandanten basierten, welche ihre Ursache in der Absprache zwischen dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , dem Staatsanwalt U. und Rechtsanwalt B. habe. Er - Rechtsanwalt B. - gehe davon aus, dass die getroffene Absprache auch für die weiteren Verfahren gelte, was bedeute, dass diejenige Strafkammer, welche als letzte verhandele, "eine zeitliche Freiheitsstrafe ohne weitere Rechtsfolgen als Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen (müsse)".

In einer dienstlichen Erklärung vom habe Staatsanwalt U. eingeräumt, dass Rechtsanwalt B. ihm nach Anklageerhebung ein umfassendes Geständnis seines Mandanten angekündigt und als Ziel der Verteidigung genannt habe, dass keine Sicherungsverwahrung verhängt werde. Er - Staatsanwalt U. - habe dem Verteidiger gesagt, die Staatsanwaltschaft werde keine Sicherungsverwahrung beantragen, wenn das angekündigte Ge-ständnis "den Charakter einer Lebensbeichte habe und glaubhaft einen Bruch mit A. s krimineller Karriere belege". Eine Absprache zwischen dem Rechtsanwalt, dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer (VRiLG Al. ) und ihm habe es nicht gegeben. Allerdings habe er - Staatsanwalt U. -, als der Angeklagte A. ein Geständnis mit der Qualität einer Lebensbeichte abgelegt und aktiv Aufklärungshilfe geleistet habe, eine weitere Begutachtung zur Frage der Sicherungsverwahrung nicht mehr als notwendig angesehen und dies auch dem Sachverständigen und dem Vorsitzenden der 5. Strafkammer mitgeteilt.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Al. hat in einer dienstlichen Stellungnahme vom erklärt, dass er weder mit Rechtsanwalt B. noch mit (Ober)Staatsanwalt U. eine Absprache getroffen habe.

Nach Auffassung des Antragstellers - des Verteidigers des Angeklagten D. - belege besonders das Schreiben des Rechtsanwalts B. , dass die im Beweisantrag genannte Absprache erfolgt sei. Der insoweit vom Angeklagten A. von der anwaltlichen Schweigepflicht entbundene Rechtsanwalt B. werde die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen. Sie sei von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil es einer besonders kritischen Prüfung der Angaben eines Mitangeklagten bedürfe, wenn diesen eine verfahrensbeendende Absprache vorausgegangen sei. Im Übrigen sei die Vernehmung des Rechtsanwalts B. erforderlich um zu klären, ob sich der Vorsitzende Richter durch Abgabe der dienstlichen Erklärung vom der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt habe.

Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, soweit sie den Nachweis einer verfahrensbeendenden Absprache erbringen solle, und für die Entscheidung ohne Bedeutung, soweit es um eine Absprache zwischen Rechtsanwalt B. und (Ober)Staatsanwalt U. gehe. Auf Grund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Al. vom sei gerichtskundig, dass die behauptete Absprache nicht getroffen worden sei. Auf eventuelle Zusagen der Staatsanwaltschaft komme es nicht an, denn solche erfüllten nicht die Voraussetzungen einer verfahrensbeendenden Absprache mit dem Gericht, die Anlass für eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung des hierauf erfolgten Geständnisses gebe.

b) Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

aa) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts B. zu Recht als Beweisantrag und nicht lediglich als Beweisermittlungsantrag im Rahmen einer freibeweislich zu klärenden Beweisfrage angesehen; denn die Frage, ob eine verfahrensbeendende Absprache mit dem ehemaligen Mitangeklagten A. getroffen wurde und ob das darauf beruhende, den Angeklagten D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, war für den Schuldspruch beim Angeklagten D. von Bedeutung (vgl. unten B 1 b bb). Sie war daher dem Strengbeweis zugänglich (vgl. BGH NStZ 2003, 558, 559; 2004, 691, 692 aE).

bb) Ein Beweisantrag darf mit der Begründung, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache oder ihr Gegenteil allgemein- oder, wovon die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss ausgeht, gerichtskundig ist (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BGHSt 6, 292, 293; 45, 354, 357 f.). Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 359; 47, 270, 274).

So verhielt es sich aber hier; denn für die Frage, ob das den Angeklagten D. belastende Geständnis des A. glaubhaft ist, und damit für die Beurteilung der Schuldfrage bei D. , konnte es entscheidend darauf ankommen, ob A. sich durch eine (wahrheitswidrige) Benennung bzw. (übermäßige) Belastung von Tatbeteiligten im Rahmen einer Absprache Vorteile versprechen konnte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ 2004, 691, 692). Jedenfalls durfte der Antragsteller mit seinem Beweisantrag die angeblich gerichtskundige Tatsache in Frage stellen und durch Antritt des Gegenbeweises erschüttern (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 234). Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit dem Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwalts B. und die dienstliche Stellungnahme des Staatsanwalts vernünftige Gründe genannt wurden, die zu Zweifeln an der Wahrheit der als gerichtskundig behandelten Tatsache Anlass geben konnten (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 568).

Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete, muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln wäre, wenn es um die (möglicherweise rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender Richter als Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559).

cc) Auch die Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob es eine Absprache zwischen dem (Ober)Staatsanwalt und Rechtsanwalt B. gegeben habe, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Eine Tatsache ist für die zu treffende Entscheidung nur dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO § 244 III 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.). Da es für die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mitangeklagten A. auch darauf ankommen konnte, ob ihm als "Gegenleistung" für Angaben zu Lasten von Tatbeteiligten zugesagt worden war, dass die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet oder jedenfalls nicht beantragt werden wird, war die unter Beweis gestellte Tatsache weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen bedeutungslos.

dd) Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen; denn zur Überführung des Angeklagten D. wird maßgeblich auf die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten A. abgestellt (UA 38, 40 f., 44). Dieser hat D. im Sinne der Feststellungen belastet, während die Angeklagten Ab. und Az. angegeben haben, dass D. nur einmal gefahren sei und er den Zweck der (Ausspähungs-)Fahrt nicht gekannt habe (UA 41).

2. Revisionen der Angeklagten Az. und K.

Die Revisionen der Angeklagten Az. und K. haben mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO Erfolg.

a) Den Rügen liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag () verlas der Vorsitzende folgenden "Vermerk über eine vor Eintritt in die Hauptverhandlung zwischen dem Staatsanwalt, den Verteidigern und der Kammer geführte Unterredung" (Bd. III Bl. 543, 554 d.A.):

"Der Staatsanwalt erklärt in Gegenwart aller Verteidiger, von denen sich nur der Verteidiger des Angeklagten A. an einer Absprache interessiert zeigt, daß er bei vollem Geständnis des Angeklagten A. im Sinne der Anklageschrift unter Bezeichnung der Tatbeiträge anderer und bei seinem Einverständnis mit dem formlosen Verfall [sichergestellter] Geldbeträge keine höhere Freiheitsstrafe als 10 Jahre beantragen wird.

Der Vorsitzende erklärt namens der Kammer, daß diese unter den genannten Voraussetzungen nicht ohne besonderen Hinweis auf schwerere Rechtsfolgen erkennen wird.

Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, bei dem Gespräch vom habe er erklärt, bei A. sei im Hinblick auf die geständigen Aussagen seitens der Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einholung eines Gutachtens zu § 66 StGB nicht mehr verfolgt worden; seitens der Kammer sei dies im Hinblick auf den möglichen Einfluß eines solchen Geständnisses auf die Prognose nicht selbst weiterverfolgt worden; entsprechend bestehe auch die ernsthafte Chance bei den Angeklagten K. und Ab. , daß bei einem Geständnis die Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB verneint werden könne, so daß die kurzfristig vor der Hauptverhandlung veranlaßte Explorierung beider noch gestoppt werden könnte. Seitens der Staatsanwaltschaft seien für den Fall eines vollen Geständnisses im Sinne der Anklagen für A. , Ab. und K. 10 Jahre Freiheitsstrafe, bei Ab. und K. unter Vorbehalt der Sicherungsverwahrung, und bei D. 2 Jahre 6 Monate, bei Az. 3 Jahre angekündigt worden. Er selbst habe vorbehaltlich der Zustimmung der Schöffen für D. bei frühzeitigem Geständnis 2 Jahre mit Bewährung und bei Az. 2 Jahre 6 Monate mit Zustimmung gemäß § 35 BtMG und Aufnahme der Erwartung bei der Strafzumessung, dass die offene Bewährungsstrafe nicht widerrufen werde, als Grundlage für weitere Verhandlungen angegeben."

Die Hauptverhandlung wurde danach unterbrochen. Dann stellten die Verteidiger der Angeklagten Az. und K. für ihre Mandanten gegen den Vorsitzenden - der Verteidiger des Angeklagten K. auch gegen den beisitzenden Berufsrichter, Richter am Landgericht L. - Befangenheitsanträge mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

Angeklagter Az.

Bei dem am in Vorbereitung der Hauptverhandlung vom stattgefundenen Gespräch zwischen dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Al. , dem Richter am Landgericht L. , dem Staatsanwalt und den Verteidigern habe der Vorsitzende Richter den Verteidigern der Angeklagten Ab. und K. in Aussicht gestellt, bei einem Geständnis ihrer Mandanten das auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom einzuholende Gutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung noch vor der Hauptverhandlung zu stoppen; denn es gebe bei einem Geständnis beider "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen". Mit dieser Äußerung setze sich der Vorsitzende Richter der Besorgnis aus, dass er zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten Az. versuche, den beiden Mitangeklagten ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien, da die Frage der Sicherungsverwahrung einer Absprache nicht zugänglich sei. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es dem abgelehnten Richter mehr darauf ankomme, ein sich anbahnendes "streitiges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklagten Az. zu erforschen. Deshalb sei das Vertrauen des Angeklagten Az. in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zerstört. Der Angeklagte Az. sei von dem Inhalt des Gesprächs vom vor der jetzigen Protokollierung des Abspracheinhalts von seinem Verteidiger nicht informiert gewesen.

Angeklagter K.

Bei dem Gespräch am hätten der Vorsitzende Richter und der beisitzende Berufsrichter erklärt, es gebe "ernsthafte Chancen von § 66 StGB wegzukommen bei einem vollen Geständnis von Ab. und K. ". Mit dieser Äußerung setzten sich die beiden Richter der Besorgnis aus, dass sie zu Lasten des die Tat bestreitenden Angeklagten K. versuchten, dem Mitangeklagten Ab. ein Geständnis mit Mitteln abzuringen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Zugleich entstehe der Eindruck, dass es den abgelehnten Richtern mehr darauf ankomme, ein "streitiges" Strafverfahren zu vermeiden, als die Wahrheit zu Gunsten des Angeklagten K. zu erforschen. Der Befangenheitsantrag werde auch darauf gestützt, dass im Hinblick auf den Mitangeklagten und Hauptbelastungs"zeugen" A. - obwohl sich dies aufdränge - ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Sicherungsverwahrung dieses Angeklagten nicht eingeholt werde. Der Verzicht auf die notwendige Begutachtung lasse den Eindruck entstehen, dass A. zur Abgabe und weiteren Aufrechterhaltung seines Geständnisses und damit der Belastung des Angeklagten K. verleitet worden sei. Auch dadurch werde das Vertrauen des Angeklagten K. in die Unparteilichkeit der Richter erschüttert.

Zur Glaubhaftmachung der zur Begründung der Ablehnungen geltend gemachten Tatsachen beriefen sich die beiden Antragsteller u.a. auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter.

Der Vorsitzende Richter hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen auf seine zuvor zu Protokoll gegebene Erklärung berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er die Nichtweiterverfolgung der Begutachtung des Angeklagten A. am damit begründet habe, "daß bei den Aussagen des Angeklagten A. bei der Polizei zur verfahrensgegenständlichen Tat und zu weiteren schweren Straftaten ein umfassender 'Verrat' vorliege, der für eine innere und äußere Abkehr aus der kriminellen Szene spreche unter dem Gesichtspunkt des § 66 StGB; dies (gelte) umso mehr, als A. sich als Täter der weiteren schweren Straftaten erst selbst offenbarte und dabei andere als Mittäter offenbarte. Die tatsächlichen Angaben in den Befangenheitsanträgen (träfen) zu." Der beisitzende Berufsrichter hat sich der Stellungnahme des Vorsitzenden angeschlossen.

Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss der Strafkammer vom - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unbegründet zurückgewiesen: Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Die Äußerungen der beiden Richter in dem Vorgespräch vom hätten keinen verbindlichen Charakter gehabt. Es seien lediglich Rechtsansichten geäußert worden. Die Erwägungen bezüglich der Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten A. seien jedenfalls nicht unhaltbar oder willkürlich; sie könnten daher ebenfalls die Besorgnis der Begangenheit nicht begründen, zumal die Antragsteller unmittelbar hiervon auch nicht betroffen seien.

b) Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge zu Unrecht zurückgewiesen.

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.).

Das war hier der Fall. Die Angeklagten Az. und K. hatten Anlass, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Dabei ist nicht entscheidend, ob verbindliche Zusagen seitens des Gerichts ausdrücklich gemacht wurden oder ob dies mittelbar dadurch geschah, dass angekündigt wurde, bei Geständnisbereitschaft Gutachtensaufträge (nach § 246a StPO) nicht zu erteilen bzw. "zu stoppen". Die Erklärungen der Richter konnten bei vernünftiger Würdigung von den beiden Angeklagten dahin verstanden werden, dass durch ein Geständnis der Angeklagten A. , K. und Ab. bei diesen Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung "weggedealt" werden könne, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßregel vorlagen. Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; StV 2005, 372, 373; - und Beschluss vom - 4 StR 268/98). Sie hätte die Prozesslage der Angeklagten Az. und K. , die bis dahin ihre Tatbeteiligung nicht zugegeben hatten, erheblich verschlechtert und ihre Verteidigungsinteressen massiv beeinträchtigt; denn durch das Geständnis der Angeklagten A. und Ab. in der Hauptverhandlung wären sowohl Az. als auch K. und durch ein solches des Angeklagten K. wäre der Angeklagte Az. (zusätzlich) belastet worden.

Das Ablehnungsgesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen (vgl. BGHR StPO vor § 1/ faires Verfahren, Vereinbarung 22), was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; BGH NStZ-RR 2004, 208, 209). Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.

3. Revision des Angeklagten Ab.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ab. sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, soweit sie den Schuldspruch betreffen können, unzulässig erhoben. Soweit beanstandet wird, es sei kein weiteres Gutachten zur Frage verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit und zu den Voraussetzungen des § 64 StGB erholt worden, ist die entsprechende Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Die Revision des Angeklagten Ab. hat jedoch mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

a) Die Feststellungen zum Tatzeit-Drogenkonsum beim Angeklagten Ab. , der - im Gegensatz zu seiner Behauptung (UA 44, 48) - zu keiner Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA 47 f.), beruhen maßgeblich auf dem im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgelegten, den Angeklagten Ab. belastenden Geständnis des ehemaligen Mitangeklagten A. . Die Strafkammer hält das Geständnis u.a. deshalb für zutreffend, weil "dieses Geständnis bereits im Zwischenverfahren im Rahmen von mehreren polizeilichen Vernehmungen abgegeben (worden sei), zu einem Zeitpunkt, als die Absprache noch nicht getroffen worden war. Insbesondere (habe) es seinerzeit - wie aufgrund der entsprechenden dienstlichen Erklärung (feststehe) - keinerlei Zusage des Vorsitzenden der Kammer im Hinblick auf ein Absehen von der Sicherungsverwahrung (gegeben)" (UA 47).

b) Diese Beweiswürdigung hält beim Angeklagten Ab. - zum Strafausspruch - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) In einem Urteil sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für seine revisionsrechtliche Nachprüfung zu beachten. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt 30, 225, 227; BGH StV 2005, 388, 391). Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Erkenntnisquellen ist deshalb grundsätzlich unzulässig (BGHSt 33, 59, 60; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Verweisung in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils auf eine "entsprechende dienstliche Erklärung" zu der für die Beweiswürdigung bedeutsamen Frage (vgl. oben B 1 b), ob dem Angeklagten A. eine Zusage im Hinblick auf das Absehen der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemacht wurde, unzureichend. Dem Revisionsgericht ist allein mit dem Hinweis auf die dienstliche Erklärung eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Feststellung, es sei keine Zusage gegeben worden, nicht möglich.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache ist, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Absprache (BGHSt 48, 161, 168). Nur bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein nicht Geständige zu Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte.

Das angefochtene Urteil teilt weder etwas vom Inhalt der Absprache mit dem Angeklagten A. noch zu ihrem Zustandekommen mit. Auch aus diesem Grunde hält die Beweiswürdigung, ohne dass es einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurft hätte, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. BGHSt aaO S. 162, 168).

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten Ab. hinsichtlich des Strafausspruchs auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht.

Zwar war der Angeklagte Ab. "dem Grunde nach" geständig, an der Tat beteiligt gewesen zu sein; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch noch zu entnehmen, dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bei ihm durch sein Geständnis und weitere Beweismittel belegt werden, die von der Absprache nicht berührt sind. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zur verfahrensbeendenden Absprache mit A. auf die Höhe der gegen den Angeklagten Ab. verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat.

C.

Revision der Staatsanwaltschaft

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Das Landgericht hat im Hinblick auf den Angeklagten Ab. die Anordnung einer Maßregel nach § 66 oder § 66 a StGB trotz Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB abgelehnt, weil es sich bei der abgeurteilten Tat um keine "Symptomtat" handele, denn diese weiche von früheren Taten deutlich ab (UA 57).

Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht weder mit den Ausführungen der zur Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen, die nur bruchstückhaft und hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung überhaupt nicht wiedergegeben werden, auseinander gesetzt noch die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vorgenommen hat. In diese hätte die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2).

Soweit das Landgericht meint, die früheren Taten des Angeklagten Ab. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Betäubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als "Wurzel" für die jetzt abgeurteilte Tat anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat für den Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in das Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im Übrigen sind dem Angeklagten, wie seine Vorstrafen, die zur Haftverbüßungen von über 18 Jahren geführt haben, zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. UA 17, 18 bis 20, 21, 53).

Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Ab. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel umfassend neu zu befinden (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).

Sofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der Maßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Darstellung 1; BGH NStZ-RR 2005, 39 ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-95580

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