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Abgabenordnung; | gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i. V. mit der hierzu ergangenen Rechtsverordnung (VO)
Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen (§ 4 Abs. 1 der VO), auch die Beteiligten einer Bauherrengemeinschaft in die gesonderte und einheitliche Feststellung einzelner Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen, in deren ESt-Bescheiden diese Besteuerungsgrundlagen bereits berücksichtigt sind, selbst wenn dort schon im einzelnen eine Überprüfung stattgefunden hat ().