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BAG 21.01.1997 9 AZR 778/95
Arbeitsrecht; | Wettbewerbsverbot eines freien Mitarbeiters (§ 74 HGB)
Wird mit einem ,,freien Mitarbeiter'' vereinbart, er dürfe nicht für ein Unternehmen tätig sein, das mit dem Vertragspartner im Wettbewerb stehe, ist ihm nicht verwehrt, für ein anderes Unternehmen tätig zu werden, dessen Produktions- oder Dienstleistungsangebot sich nicht mit dem des Vertragspartners überschneidet. Soll dem ,,freien Mitarbeiter'' die Aufnahme einer selbständigen oder abhängigen Tätigkeit nicht nur für einen Wettbewerber, sondern generell untersagt werden, ist dies in den Vertragsbedingungen ausdrücklich zu regeln ().