BGH Beschluss v. - 3 StR 243/05

Leitsatz

[1]

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Duisburg vom LG Duisburg vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht lediglich geprüft, ob für den Angeklagten Siegfried F. eine Notstandslage in seiner Person gegeben war und dies zutreffend verneint. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Frage einer Notstandshilfe zu Gunsten seiner Geliebten, der Mitangeklagten G. , nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn sie hat hinsichtlich dieser Angeklagten zutreffend dargelegt, dass objektiv keine Notstandssituation vorgelegen hat. Auf einen entsprechenden Irrtum hat sich der Angeklagte Siegfried F. nicht berufen, er läge auch so fern, dass eine ausdrückliche Erörterung nicht geboten war (vgl. Urteil gegen die Mitangeklagte G. vom heutigen Tage).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-95454

1Nachschlagewerk: nein; Nachschlagewerk: nein