BGH Beschluss v. - 1 StR 407/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1

Gründe

1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteiligten vom näher dargelegten Erwägungen aus prozesswirtschaftlichen Gründen (vgl. ; Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III 1 der Urteilsgründe, die deswegen verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene Verfahrensbeschränkung den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in Frage stellen kann. Dies war zu verneinen.

a) Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Angaben des (ehemaligen) Mitangeklagten Ö. (der keine Revision eingelegt hat). Er hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm (Ö. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifthändler in den Niederlanden abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie gewinnbringend verkaufen wollte. Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. ; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.).

Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Bei der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im Fall III 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat oder die deshalb verhängte Strafe Bezug genommen. Unabhängig davon wäre die hier verhängte Einzelstrafe aber jedenfalls angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kurze Zeit später in noch deutlich größerem Stil als Rauschgifthändler betätigt und hat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten Ö. , dessen Geldnot er kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-95178

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