Leitsatz
[1] Es besteht regelmäßig kein alsbaldiges Interesse an der abstrakten Feststellung der Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers.
Gesetze: ZPO § 256 Abs. 1; BUrlG § 4; EFZG § 3 Abs. 3; GewO § 106; KSchG § 1; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom § 7 Nr. 2; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom § 8 Nr. 7 Buchst. c; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom § 14; "Tarifvertrag über Sonderzahlung" für den Groß- und Außenhandel im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom § 2 Nr. 2
Instanzenzug: ArbG Dortmund 7 Ca 5507/00 vom LAG Hamm 19 (11) Sa 835/01 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Beschäftigungszeiten bei der T K AG und ihren Rechtsvorgängern auf das derzeit bestehende Arbeitsverhältnis anzurechnen sind.
Der Kläger absolvierte in der Zeit vom bis zum eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei der H AG. An diese Ausbildung schloß sich unmittelbar ab dem ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der K AG an. Die Befristung dauerte zunächst bis zum und wurde dann bis zum und bis zum verlängert.
Im Jahre 1997 beschlossen die Aufsichtsräte der K AG und der T AG die Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens T K. Im Rahmen der sich dadurch ergebenden rechtlichen Umstrukturierungen trat die T K AG als Rechtsnachfolgerin der K AG in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Von den damit zusätzlich verbundenen organisatorischen Anpassungsmaßnahmen war auch der Arbeitsplatz des Klägers betroffen. Auf Grund einer schriftlichen Aufforderung seiner nunmehrigen Arbeitgeberin vom stellte sich der Kläger bei der T Werkstoffe GmbH - zwischenzeitlich T Materials AG - vor. Als Ergebnis des Vorstellungsgesprächs schrieb die damalige T Werkstoffe GmbH, handelnd für die Beklagte, dem Kläger unter dem , sie wolle ihn befristet vom bis als Lagerarbeiter im Zentrallager einstellen. Das Arbeitsverhältnis solle sich "- von den gesetzlichen Vorschriften abgesehen - nach dem jeweils für den Betrieb geltenden Tarifwerk in seiner jeweils gültigen Fassung" richten. Das sind die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen. Nach Ablauf einer Probezeit von drei Monaten war die Geltung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen für beide Parteien vorgesehen. Unter dem schrieb die Beklagte, handelnd für die T Werkstoffe GmbH, dem Kläger, er werde in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Eintrittsdatum sei der und die Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom sollten weiter gelten. Der Kläger unterzeichnete dieses Schreiben am .
Bei einigen wie der Kläger übernommenen Arbeitnehmern wurde die alte Betriebszugehörigkeit bei der T K AG und ihren Rechtsvorgängern angerechnet. Das geschah bei den Arbeitnehmern, die dort in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach dem Ablauf einer Befristung übergewechselt sind, wurde die alte Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet.
Der Kläger verlangt die Feststellung, daß diese Vorbeschäftigungszeiten anzurechnen seien. Bei der Beklagten sei ein Personalabbau nur verschoben worden. Es sei deshalb denkbar, daß er gekündigt werde. Im Hinblick darauf habe er ein Interesse an der Feststellung seiner Betriebszugehörigkeit. Die Vordienstzeiten habe die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den übernommenen, bei der T K AG unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, anzurechnen.
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt
festzustellen, daß die Beklagte auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis die ab dem bestandenen Vordienstzeiten bei der K AG bzw. bei der T K AG anzurechnen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie habe nicht vor, dem Kläger zu kündigen. Deshalb bestehe für die Klage kein Rechtsschutzinteresse. Im übrigen sei sie nicht verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers wie verlangt anzurechnen. Sie habe sich daran orientiert, ob die übernommenen Arbeitnehmer bereits den Besitzstand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erworben hätten.
Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger den Feststellungsantrag gestellt und zudem eine Einmalzahlung zum Ausgleich von Verdienstminderungen eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen die Abweisung des Feststellungsantrags hat der Kläger Berufung eingelegt. Diese hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist unzulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß dieses durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es kann dahingestellt werden, ob sich die Klage tatsächlich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bezieht (zum Begriff Rechtsverhältnis Senat - 9 AZR 600/01 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - BAGE 99, 250; - BGHZ 68, 331). Jedenfalls fehlt das Feststellungsinteresse. Der Kläger hat kein rechtliches Interesse daran, daß seine Vorbeschäftigungszeiten durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werden.
1. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der abstrakten Feststellung des durch die Betriebszugehörigkeit vermittelten Sozialstatus ist nicht anzuerkennen ( - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 78 = EzA ZPO § 256 Nr. 68). Das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren sieht insoweit keinen "Statusprozeß" vor.
2. Ein alsbaldiges Feststellungsinteresse kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte in ein bestehendes Arbeitsverhältnis eingetreten ist, das sich in jeder Hinsicht nach den Bestimmungen des alten Arbeitsvertrags richtet, oder ob sich der Arbeitnehmer darauf verweisen lassen muß, daß zu geänderten Arbeitsbedingungen ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird (dazu - AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger begehrt lediglich die Feststellung der Anrechnung von Vordienstzeiten bei der T K AG und ihren Rechtsvorgängern, nicht die Anwendung der dort vereinbarten arbeitsvertraglichen Bestimmungen.
3. Ein Feststellungsinteresse kann sich weiter dann ergeben, wenn nach den für das Arbeitsverhältnis einschlägigen tariflichen oder sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen die Beschäftigungszeit von besonderer Bedeutung ist ( - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 78 = EzA ZPO § 256 Nr. 68). Das ist nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Fall, in denen die Beschäftigungszeit ausdrücklich definiert ist und nach denen sie den Status des Arbeitnehmers insgesamt prägt (dazu - BAGE 99, 250). Die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gewähren keinen umfassenden "Sozialstatus", der das Arbeitsverhältnis prägen würde:
Gesetzlich hat die Dauer der Beschäftigungszeit Bedeutung für die halbjährliche Wartezeit nach dem BUrlG (§ 4) und die vierwöchige Wartezeit nach dem EFZG (§ 3 Abs. 3). Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, daß sie bei der Ausübung einzelner Weisungen des Arbeitgebers und des dabei zu beachtenden billigen Ermessens (§ 106 GewO) eine Rolle spielen kann.
Außerdem hat die Beschäftigungsdauer eine Bedeutung für das Kündigungsschutzrecht. So ist das KSchG erst nach einem halben Jahr anwendbar (§ 1 Abs. 1). Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist die Betriebszugehörigkeit eines der sozialen Kriterien, die bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers eine Rolle spielen ( - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42 und ständig). Soweit die Kündigung auf andere Gründe gestützt wird, spielt die Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle (vgl. für den Fall der Krankheit - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 26 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 32 und ständig; für die verhaltensbedingte Kündigung - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 und ständig; für die außerordentliche Kündigung - AP BGB § 626 Nr. 169 = EzA BGB § 626 n.F. Nr. 183 und ständig). Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom (MTV), gültig ab , enthält in § 7 Nr. 2 MTV zudem eine Regelung, wonach sich die Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen verlängert.
Auch sonst enthält der MTV Regelungen, die an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen: Nach § 8 Nr. 7 Buchst. c erhalten Arbeitnehmer, die nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit wegen Invalidität, Erreichung der Altersgrenze oder Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, den vollen Jahresurlaub. Nach § 14 MTV genießen Arbeitnehmer, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens zwölf Jahre ununterbrochen angehören, einen besonderen Schutz bei Änderungskündigungen auf Grund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit sowie bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. Der für den Groß- und Außenhandel im Lande Nordrhein-Westfalen geltende "Tarifvertrag über Sonderzahlung" vom in der Fassung vom sieht zudem in § 2 Nr. 2 nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten am 1. Dezember des Auszahlungsjahres vor, daß dann erstmals ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht.
Die Bedeutung, die diese Einzelbestimmungen der Beschäftigungsdauer zuweisen, sind zu unterschiedlich und zu sehr auf einzelne Fallkonstellationen abgestellt, um den gesamten Status des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu prägen.
4. Auch sonstige Gründe für ein Feststellungsinteresse liegen nicht vor.
Soweit es um die vierwöchigen bzw. die sechsmonatigen Wartezeiten geht, hat der Kläger diese unstreitig auch bei Zugrundelegung der von ihm neu vereinbarten Dauer der Betriebszugehörigkeit ab dem erreicht. Ansonsten hat die Dauer der Betriebszugehörigkeit allenfalls in Situationen Bedeutung, deren Eintritt für das Arbeitsverhältnis des Klägers völlig ungewiß ist, nämlich im wesentlichen für die Sozialauswahl bei Kündigungen, die Berechnung von Kündigungsfristen, bestimmte Fälle des Ausscheidens wegen Invalidität sowie möglicherweise in Einzelfällen bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts.
Allerdings könnte der Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 1998 von der geltend gemachten Dauer der Beschäftigung abhängen. Denn nach dem "Tarifvertrag über Sonderzahlungen" hängt der erstmalige Anspruch auf Sonderzahlung davon ab, ob ein Arbeitnehmer am 1. Dezember eines Jahres bereits sechs Monate beschäftigt ist. Im Hinblick auf diese Einzelforderung besteht jedoch schon deswegen kein Feststellungsinteresse, weil der Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann und ein Vorrang der Leistungsklage besteht ( - EzA ZPO § 256 Nr. 63).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 223 Nr. 4
VAAAB-95076
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