Leitsatz
[1] Vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz (vgl. - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211) werden Urlaubsansprüche nicht erfasst, soweit sie nicht einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden können.
Gesetze: BGB § 613a; InsO § 45; InsO § 80; InsO § 108 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 13 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Mainz Kammer Bad Kreuznach 11 Ca 541/02 vom LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 1213/02 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über Resturlaubsansprüche aus 2001.
Die 1955 geborene Klägerin ist mindestens seit 2001 in der Senioreneinrichtung "H" in B in der 6-Tage-Woche tätig.
Bis zum wurde das "H" von der R. GmbH betrieben. In deren Betriebsvereinbarung vom war in § 4 Nr. 2 die Dauer des Erholungsurlaubs auszugsweise wie folgt geregelt:
"Der Erholungsurlaub des/der Arbeitnehmers/in, ... , beträgt je Kalenderjahr ... bei 6-Tage-Woche ... nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 36 Arbeitstage."
Im Jahr 2001 nahm die Klägerin sechs Tage Urlaub.
Über das Vermögen der R. GmbH wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. R. zum Insolvenzverwalter bestellt. Einer weiteren Urlaubsgewährung im Jahre 2001 standen betriebliche Gründe entgegen.
Mit Kauf- und Übernahmevertrag vom übernahm die M. GmbH vom Insolvenzverwalter das "H" zum 24.00 Uhr. Es wurde in der bisherigen Weise fortgeführt. Die Klägerin machte im 1. Quartal 2002 erfolglos die Gewährung ihres Resturlaubsanspruchs aus dem Jahr 2001 geltend. Zwischen der Klägerin und der M. GmbH wurde vereinbart, dass diese auf den Einwand des Verfalls von Urlaubsansprüchen verzichtet. Von der M. GmbH ging der Betrieb des "H" danach auf die Beklagte über.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie Anspruch auf 30 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2001 gegen die Beklagte hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
A. Die Feststellungsklage ist begründet.
I. Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (Senat - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306; - BAGE 79, 236) steht hier dem nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO zu prüfenden Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht entgegen. Zwar hätte der Kläger einen Leistungsantrag auf Gewährung von 30 Urlaubstagen stellen können. Nach der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass für die Feststellung des Umfangs eines Urlaubsanspruchs ein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die beklagte Partei zu erkennen gibt, dass sie einem für sie ungünstigen Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. - BAGE 54, 210; - 5 AZR 405/63 - BAGE 16, 293). So ist es hier. Der Bestand des Resturlaubsanspruchs vor Betriebsübergang war unstreitig. Klärungsbedürftig ist nur, ob die Beklagte als Betriebserwerberin in die Schuldnerstellung eingetreten ist.
II. Die Beklagte schuldete dem Kläger die Gewährung von 30 Tagen Urlaub.
1. Im Urlaubsjahr 2001 war ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen entstanden. Diese, den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsdauer ist in § 4 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung der R. GmbH geregelt. Nach § 77 Abs. 4 BetrVG war damit der Klägerin durch die Betriebsvereinbarung ein besonders geschütztes Recht eingeräumt. Ein Teil des Anspruchs war durch die Gewährung von sechs Urlaubstagen durch die R. GmbH erfüllt worden, so dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ein Resturlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen bestand.
2. Dieser Resturlaubsanspruch ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R. GmbH am nicht untergegangen.
Die Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter stellt rechtlich keinen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners nicht durch Rechtsgeschäft, sondern er übt sie kraft Ernennung durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO) als Partei kraft Amtes aus. Der Schuldner verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen (§ 80 InsO) (vgl. auch - BAGE 53, 380). Gem. § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen.
3. Der Resturlaubsanspruch ist auch nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 2001 erloschen. Er wurde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf das folgende Urlaubsjahr 2002 übertragen. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte aus dringenden betrieblichen Gründen vom Insolvenzverwalter kein Urlaub gewährt werden.
4. Die Beklagte ist infolge zweier, nacheinander stattgefundener Betriebsübergänge nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerin dieses Anspruchs geworden.
a) Die M. GmbH trat auf Grund des Kauf- und Übernahmevertrages vom mit Wirkung zum 24.00 Uhr in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Auf Grund der danach erfolgten weiteren Betriebsübertragung auf die Beklagte wurde diese ebenfalls nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Arbeitgeberin der Klägerin und trat zum Zeitpunkt des erneuten Betriebsübergangs in die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein.
b) Die Beklagte hat als Betriebsübernehmerin auch die in der Betriebsvereinbarung der R. GmbH getroffene Regelung zur Höhe der Urlaubsansprüche durchzuführen. Das folgt aus § 77 Abs. 1 BetrVG. Denn wird ein Betrieb vom Erwerber fortgeführt, so gilt die vom früheren Betriebsinhaber abgeschlossene Betriebsvereinbarung normativ weiter (vgl. mwN - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auch für den Betriebsübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich urlaubsrechtlicher Ansprüche gilt: Der Erwerber tritt in die Stellung als Schuldner des Urlaubsanspruchs in die Rechtstellung des früheren Arbeitgebers ein, ohne dass eine insolvenzrechtliche Beschränkung zu seinen Gunsten eingreift.
aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch auf eine Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter Anwendung. Da der Insolvenzverwalter nicht Rechtsinhaber, sondern nur Verfügungsrechtsinhaber ist, erfolgt bei Rechtsgeschäften durch den Insolvenzverwalter die Rechtszuordnung zum Rechtsträger und nicht zum Verfügungsberechtigten. Im Falle eines Betriebsübergangs infolge Rechtsgeschäfts zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber tritt letzterer in die Rechtstellung ein, die dem Rechtsträger (Schuldner) zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Masse, er setzt Wirkungen für und gegen die Masse und den Insolvenzschuldner als Masseträger (vgl. - BAGE 53, 380 mwN).
bb) Die Rechtsprechung des BAG hat die "haftungsrechtliche Regelung des § 613a BGB" für den Fall einer Betriebsveräußerung nach Insolvenzeröffnung eingeschränkt:
Das Bundesarbeitsgericht vertrat zur Konkursordnung die Auffassung ( - BAGE 32, 326; - 10 AZR 984/94 - BAGE 81, 132; - 3 AZR 347/92 - AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 15 = EzA BGB § 613a Nr. 106), § 613a BGB sei bei der Veräußerung eines Betriebs in einem Konkursverfahren nicht anwendbar, soweit eine Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche begründet würde. Das ergebe sich aus dem das Konkursrecht prägenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Würde die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhalten, wäre sie im Verhältnis zu anderen Konkursgläubigern unangemessen bevorzugt. Dieser Vorteil müsste von den übrigen Konkursgläubigern finanziert werden, weil der Betriebserwerber den an die Masse zu zahlenden Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern würde. Die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens seien daher vorrangig, § 613a BGB sei insoweit teleologisch zu reduzieren (vgl. - aaO).
Der Dritte Senat vertrat später die Auffassung, maßgeblicher Grund für die eingeschränkte Anwendung des § 613a BGB sei nicht die Gewährleistung des Insolvenzschutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, sondern die konkursrechtliche Erwägung, dass der Grundsatz der Gläubigerbefriedigung nach Maßgabe der Regeln des gerichtlichen Verfahrens durchbrochen wäre, wenn sich die schon erdienten Versorgungsverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Kaufpreises für den Betrieb negativ auswirken würden ( - BAGE 47, 206; - 3 AZR 756/87 - BAGE 62, 224).
An dieser teleologischen Reduktion "der haftungsrechtlichen Regelung des § 613a BGB" hat das Bundesarbeitsgericht auch unter Geltung der Insolvenzordnung festgehalten ( - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211 mwN). Ist der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, haftet der Betriebserwerber nach § 613a BGB für solche Ansprüche nicht, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Nicht betroffen davon sind Masseforderungen iSv. § 109 InsO. Für diese haftet der Erwerber uneingeschränkt (vgl. dazu ausführlich - BAGE 53, 380 mwN).
cc) Daraus folgt: Für Urlaubsansprüche gilt die Haftungsregelung des § 613a BGB uneingeschränkt. Denn die urlaubsrechtlichen Ansprüche auf bezahlte Freistellung (§ 1 BUrlG) bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (Senat - 9 AZR 174/02 - AP InsO § 55 Nr. 4 = EzA InsO § 55 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; so im Ergebnis ebenso für das Konkursverfahren: - BAGE 54, 59).
(1) Der damals für das Urlaubsrecht zuständige Senat hat dieses Ergebnis unter der Geltung der Konkursordnung damit gerechtfertigt, das Konkursverfahren erstrecke sich "nur auf Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners", während die Urlaubserteilung "auf eine Handlung des Gemeinschuldners bezogen" sei ( - BAGE 54, 59, 62). An dieser Auffassung hält der nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Urlaubsrecht ausschließlich zuständige Neunte Senat nicht fest. Schon unter der Geltung des § 69 KO wurde der Urlaubsanspruch vom Konkursverfahren erfasst. Gleiches gilt nach § 45 der seit dem in Kraft getretenen InsO. Insolvenzforderungen sind danach auch Ansprüche auf Handlungen. Ausgenommen sind ausschließlich unvertretbare Handlungen, die sich nicht gegen das Vermögen des Schuldners, sondern gegen den Schuldner persönlich richten (vgl. Frankfurter Kommentar - InsO/Schulz 2. Aufl. § 45 Rn. 7).
(2) Die zutreffende Begründung ergibt sich aus § 108 InsO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach Abs. 2 nur dann Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung handelt. Dazu gehören Urlaubsansprüche nicht. Sie sind auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge gerichtet ( - BAGE 37, 382), nicht von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig und werden damit nicht monatlich verdient. Soweit sie noch nicht zeitlich nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgelegt sind, können sie keinem bestimmten Zeitraum im Jahr zugeordnet werden ( - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 35 = EzA BUrlG § 7 Nr. 56). Deshalb ist auch keine Zuordnung auf die Zeit vor oder nach dem Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz möglich (Senat - 9 AZR 174/02 - AP InsO § 55 Nr. 4 = EzA InsO § 55 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
(3) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Bilanzrecht. Die bilanzrechtlichen Regelungen haben keinen Einfluss auf die insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze. Zwar ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts eine Rückstellung (§ 249 HGB) zu bilden, soweit ein Arbeitnehmer am Bilanzstichtag den ihm bis dahin zustehenden Urlaub nicht genommen hat und der Urlaub im folgenden Geschäftsjahr nachzugewähren ist (vgl. Clemm/Nonnenmacher in Beck´scher Bilanzkommentar 2. Aufl. § 249 HGB Rn. 100). Mit dem Bilanzrecht werden aber andere Zwecke verfolgt. Die Bilanzierung dient dem Gläubiger- und Gesellschafterschutz und erfüllt eine Beweissicherungs- und Selbstinformationsfunktion. Dementsprechend sind in einer Bilanz auch ungewisse Verbindlichkeiten einzustellen, die noch nicht entstanden sind (§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB).
5. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des aus dem Jahre 2001 übertragenen Urlaubs ist auch nicht mit dem erloschen. Zwar muss der übertragene Urlaub nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Die Beklagte hat jedoch nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die von der M. GmbH und der Klägerin im ersten Quartal 2002 getroffene Vereinbarung über die Verlängerung des Übertragungszeitraums einzuhalten. Gegen eine vertragliche Verlängerung der Übertragung bis zum Ende des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG zeigt, dass insoweit noch ein ausreichender Zusammenhang von Urlaubsnahme und Urlaubsjahr vorliegt (vgl. - NZA-RR 1996, 82). Die Regelung der Unabdingbarkeit in § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG lässt eine derartige Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG zu (vgl. Senat - 9 AZR 571/00 -; -; - aaO; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 13 Rn. 82).
6. Der vor Ablauf des Übertragungszeitraums geltend gemachte Resturlaubsanspruch ist auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens infolge Zeitablaufs ersatzlos erloschen.
Das Landesarbeitsgericht hat den Verzicht der M. GmbH auf den Einwand des Verfalls festgestellt. Dieser ist nach dem Ergebnis der Revisionsverhandlung so zu verstehen, dass die neue Arbeitgeberin bei Feststellung des Übergangs der Urlaubsansprüche sich vertraglich zur Urlaubsgewährung verpflichten wollte. Diese Verpflichtung muss die Beklagte als weitere Betriebsübernehmerin nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen. Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen den in § 1 iVm. § 7 Abs. 3 BUrlG enthaltenen Grundsatz, dass der Urlaub im Zusammenhang mit dem Urlaubsjahr gewährt und genommen werden muss. Eine derartige Regelung dient vielmehr der gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs.
B. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1570 Nr. 28
DB 2004 S. 1269 Nr. 23
CAAAB-94978
1Für die Amtliche Sammlung: Ja; Für die Fachpresse: Nein