BAG Beschluss v. - 9 AZN 969/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ArbGG § 72 Abs. 4; ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 64 Abs. 3a Satz 1

Instanzenzug: ArbG Mannheim 11 Ga 4/04 vom LAG Baden-Württemberg 14 Sa 110/04 vom

Gründe

I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Unterlassungspflichten der Beklagten. Die Beklagte führt gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mannheim ein Kündigungsschutzverfahren - 4 Ca 97/04 -. Unter Berufung auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung über die Schweigepflicht verlangt die Klägerin hier von der Beklagten, es zu unterlassen in das Kündigungsschutzverfahren Firmennamen von Auftraggebern einzuführen oder Mitarbeiter ihrer Auftraggeber dort als Zeugen zu benennen.

Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Berufung durch Urteil zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision durch ausdrückliche Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde ist von vornherein nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Nach § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ua. einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Diese Eintragung hat der Gesetzgeber wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Nach der Systematik des Revisionsrechts soll deshalb das Bundesarbeitsgericht von vornherein nicht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden. Das ist unabhängig davon, auf welchem prozessualen Weg das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung befasst wird (vgl. für die Beschwerde nach § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Senat - 9 AZB 7/03 - BAGE 104, 302; ebenso zum Zivilprozess: - BGHZ 152, 195). Das gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

Ist bereits das Rechtsmittel - hier die Revision -, dessen Zulassung begehrt wird, unstatthaft, kann das Verfahren auf Zulassung dieses Rechtsmittels gerichtete Verfahren - hier das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - nicht statthaft sein.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Tenor seines Urteils über die Zulassung der Revision entschieden hat. Zwar ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils darüber zu entscheiden, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird. Diese Bestimmung gilt aber nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landesarbeitsgericht hat hier keinen Entscheidungsspielraum, da es die Revision von vornherein nicht wirksam zulassen kann. Da eine Revision im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zudem niemals zulässig und damit von vornherein stets unstatthaft ist, wäre selbst eine vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision unzulässig. Eine Zulassungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für das Bundesarbeitsgericht immer dann unverbindlich, wenn das zugelassene Rechtsmittel von vornherein unstatthaft ist ( - BAGE 102, 213).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAB-94895

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