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BSG 24.07.1997 11 RAr 45/96

Arbeitsförderung; | kein höheres Arbeitslosengeld für Schwerbehinderte

Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt, das nach Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Lohnabzüge dem Bemessungsentgelt (Bruttobetrag) entspricht (§ 111 Abs. 1 AFG). Bei der Ermittlung der danach zu berücksichtigenden Lohnsteuer bleiben individuelle - auf der Lohnsteuerkarte eingetragene - Steuerfreibeträge außer Betracht. Dies gilt insbesondere auch für den Behinderten-Freibetrag nach § 33b EStG. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht ().

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