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Kündigungsschutz; | Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO
Nach der Rspr. des BAG (u. a. AP Nr. 28 und 29 zu § 4 KSchG) ist neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich. Für die Klage nach § 256 ZPO ist zur Begründung eines Interesses an alsbaldiger Feststellung ein Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich. Ein solcher Sachvortrag ist im Falle einer ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässigen Klage auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist (§ 4 KSchG) bei einer inzwischen ausgesprochenen weiteren Kündigung nachholbar und ergänzbar ().