BAG Urteil v. - 7 AZR 286/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2; BeschFG 1996 § 1 Abs. 1

Instanzenzug: ArbG Dresden 1 Ca 7156/02 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung zum geendet hat.

Die Klägerin war zunächst bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Mit Vertrag vom / vereinbarten die Parteien eine befristete Beschäftigung der Klägerin für Bibliothekshilfsarbeiten zu einer Arbeitszeit von wöchentlich maximal 10 Stunden für die Zeit vom bis zum . Die Stundenvergütung betrug 8,29 DM. Die Parteien gehören den Verbänden an, die den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) geschlossen haben. Mit Vertrag vom vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung bis zum . Mit Vertrag vom , den die Klägerin Anfang Mai 2002 unterzeichnete, schlossen die Parteien mit Wirkung zum einen Änderungsvertrag für Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung iSd. § 8 SGB IV ausüben.

Nach § 1 dieses Vertrags fanden auf das Arbeitsverhältnis ab die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags Ost (BAT-O) Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe VIII Anl. 1a des BAT-O. Die Arbeitszeit wurde gemäß § 3 des Vertrags auf maximal 6,75 Stunden wöchentlich und bedarfsweise (auf Abruf) monatlich maximal 27 Stunden festgelegt. In § 4 heißt es ua.:

"Das Arbeitsverhältnis ist bis zum befristet im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG X § 14 Abs. 2 TzBfG § 14 Abs. 3 TzBfG."

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die im Vertrag vom 25. April/Mai 2002 vereinbarte Befristung verstoße gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil zwischen den Parteien bereits bis zum und auf Grund Vertrags vom ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung des Änderungsvertrags vom nicht mit Ablauf des beendet wurde.

2. Im Falle des Obsiegens zu Antrag 1 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bibliothekshilfsarbeiterin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, mit Änderungsvertrag vom 25. April/Mai 2002 sei kein erneuter befristeter Arbeitsvertrag vereinbart worden. Es hätten nur die Regelungen des BAT-O einbezogen worden sollen, nachdem durch die Streichung des § 3b BAT-O auch Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung ausübten, in den Geltungsbereich des BAT-O einbezogen worden seien. Die Anpassung an die neue Tariflage stelle keinen Neuabschluss des Arbeitsvertrags dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien im Änderungsvertrag vom 25. April/Mai 2002 keine weitere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Befristung vereinbart. Die Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom zum ist wirksam. Deshalb hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des geendet. Die vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig. Die Klage ist somit unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Änderungsvertrag vom 25. April/Mai 2002 der selbstständigen gerichtlichen Prüfung unterfällt. In diesem Vertrag wurde weder eine Erstbefristung noch eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart. Gegenstand der in der Klage beantragten Befristungskontrolle ist vielmehr der Vertrag vom . Denn die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 25. April/Mai 2002 weder eine erneute Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart noch die zuvor vereinbarte Befristung verlängert. Die Vereinbarungen betrafen ausschließlich Änderungen der Vergütung und der Arbeitszeit der Klägerin. Durch sie wurde die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags vom zum nicht verändert. Es handelt sich deshalb um die vereinbarte Änderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die nicht der Befristungskontrolle unterliegt (vgl. zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996: -, zu I 2 b der Gründe; - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe).

II. Die in dem Vertrag vom vereinbarte Befristung zum ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG wirksam. Dem steht nicht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten bis zum entgegen. Diese Vorschrift ist auf die Verlängerung von Verträgen, die zunächst nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, nicht anzuwenden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

Die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren wurde eingehalten. Die Klägerin war auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge vom bis zum bei der Beklagten beschäftigt.

2. Bei der Befristungsabrede vom handelt es sich um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG statthafte Verlängerung.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der mehrfache Neuabschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in diesem Zeitraum. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: - BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 19, zu III 1 und 2 der Gründe).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien haben die am 30. Oktober/ vereinbarte Befristung zum noch während dessen Laufzeit mit Vereinbarung vom einmalig zum verlängert, ohne die Vertragsbedingungen zu ändern.

b) Der Zulässigkeit der Verlängerung steht nicht entgegen, dass der verlängerte Vertrag noch im Jahre 2000 und damit unter Geltung des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vereinbart worden war. Auch Arbeitsverträge, die gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, konnten nach dem gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG verlängert werden ( - BAGE 104, 244 = AP TzBfG § 14 Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 2, zu II 2 b der Gründe).

3. Die im Vertrag vom vereinbarte Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin bei der Beklagten schon einmal bis zum beschäftigt war. Zwar ist die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Verbot betrifft jedoch nur die Erstbefristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Es erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG ( - BAGE 104, 244 = AP TzBfG § 14 Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 2, zu II 3 der Gründe).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2642 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2005 S. 4336
UAAAB-94677

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein