BAG Beschluss v. - 7 ABR 11/05

Leitsatz

[1] In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind. Alle Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 Abs. 1 BetrVG müssen gewählt werden.

Gesetze: BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 3; BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 4; BetrVG § 27 Abs. 1 Satz 5; BetrVG § 28 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 36

Instanzenzug: ArbG München 9 BV 82/03 vom LAG München 3 TaBV 16/04 vom

Gründe

A. Die antragstellenden und zu 1) - 3) beteiligten Betriebsratsmitglieder machen die Unwirksamkeit der Wahlen zu einem Ausschuss des zu 4) beteiligten Betriebsrats geltend.

Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am eine Geschäftsordnung. Diese lautet auszugsweise:

"§ 4 Ausschüsse

4.1 Betriebsausschuss

...

4.2 Ausschuss für Betriebszentrale und Arbeitszeit

Für Angelegenheiten der Betriebszentrale (N-S-B 1/N-S-V 3) und Arbeitszeitfragen wird ebenfalls ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ausschuss nach den Regeln des § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 (Betriebsausschuss) gebildet.

Zur selbständigen Erledigung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG überträgt der Betriebsrat dem Ausschuss folgende Aufgaben:

..."

Nach der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung fanden die Wahlen der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss und den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" statt. Sämtliche Wahlen wurden als Verhältniswahlen durchgeführt. Für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" lag ein Vorschlag der Transnet-Fraktion und ein Vorschlag der GDBA-Fraktion vor. Auf der Vorschlagsliste der Transnet-Fraktion waren die Betriebsratsmitglieder B , U und W aufgeführt, während der Wahlvorschlag der GDBA-Fraktion die Namen der Antragsteller enthielt. Gewählt wurde mit 10 : 3 Stimmen der Wahlvorschlag der Transnet-Fraktion. Bei der anschließend durchgeführten Wahl der Ersatzmitglieder für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" wurden wiederum zwei Vorschläge der beiden im Betriebsrat vertretenen Koalitionen abgegeben. Der Vorschlag der Transnet-Fraktion enthielt die Namen der Betriebsratsmitglieder Kr , H und Kau , während die GDBA-Fraktion erneut eine Vorschlagsliste mit den Namen der Antragsteller zur Wahl stellte. Auch bei der Wahl der Ersatzmitglieder für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" wurde der Wahlvorschlag der Transnet-Fraktion mit 10 : 3 Stimmen gewählt. Die gewählten Ausschussmitglieder nahmen anschließend die Wahl an.

Die Antragsteller haben mit dem am beim Arbeitsgericht München eingegangenen Antrag die Auffassung vertreten, dass die Wahl zum Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" fehlerhaft erfolgt sei. Es hätten nicht nur drei, sondern sämtliche fünf Ausschussmitglieder vom Betriebsrat gewählt werden müssen. Es sei unzulässig, in der Geschäftsordnung den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter als geborene Ausschussmitglieder eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG vorzusehen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl seien deshalb nicht nur die drei Mitglieder der Transnet-Fraktion, sondern auch die Betriebsratsmitglieder L und Li gewählt worden. Daneben sei auch die getrennte Wahl von Ersatzmitgliedern unzulässig gewesen, da die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Ausschussmitgliedern der Vorschlagslisten zu entnehmen seien.

Die Antragsteller haben beantragt,

1. festzustellen, dass in der Betriebsratssitzung vom bei der durchgeführten Wahl zum Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" die Betriebsratsmitglieder B , U , W , L und Li als Ausschussmitglieder gewählt worden sind, hilfsweise zu 1.,

2. festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung vom durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" unwirksam ist,

3. festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung vom durchgeführte Wahl der Ersatzmitglieder für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" unwirksam ist,

hilfsweise zu 3.,

4. festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung vom durchgeführte Wahl der Ersatzmitglieder zum Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" insoweit unwirksam ist, als sie die Rechtsposition des potentiellen Nachrückers in den genannten Ausschuss, des Herrn Jürgen K, vereiteln würde.

Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Anträge weiter, während der Betriebsrat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die beteiligte Arbeitgeberin hat sich nicht geäußert.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags zu 1 zurückgewiesen hat. Die Betriebsratsmitglieder L und Li sind nicht in den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" gewählt worden. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die Anträge zu 2 und 3 zurückgewiesen hat. Die am durchgeführten Wahlen der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" sind unwirksam. Der Antrag zu 4 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

I. Die Anträge zu 1 bis 3 sind zulässig.

1. Die Antragsteller konnten durch die von ihnen gewählte Reihenfolge der zu 1 und 2 gestellten Anträge den Umfang der gerichtlichen Prüfung bestimmen.

a) Das Begehren der Antragsteller ist dahingehend auszulegen, dass sie vorrangig die Wahl der Betriebsratsmitglieder L und Li in den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" festgestellt wissen wollen. Nur für den Fall, dass diese nicht gewählt worden sind, machen sie mit dem Antrag zu 2 die Unwirksamkeit der am durchgeführten Wahl der Ausschussmitglieder geltend.

b) Der auf die Berichtigung des Wahlergebnisses beschränkte Antrag zu 1 ist zulässig, obwohl er nicht darauf gerichtet ist, die Betriebsratswahl insgesamt für ungültig zu erklären. Zwar kann eine Betriebsratswahl grundsätzlich nur als Ganzes angefochten werden. Eine Teilanfechtung der Wahl ist nur zulässig, sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann ( - AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 a der Gründe; - 7 ABR 24/96 - BAGE 86, 117 = AP MitbestG § 22 Nr. 1 = EzA MitbestG § 22 Nr. 2, zu II 2 a der Gründe). Eine Korrektur des Wahlergebnisses kommt in Betracht, wenn Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgetreten sind, die Wahl aber ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Wahl hinsichtlich der Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren nicht zu beanstanden ist ( - BAGE 28, 212 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 10, zu III 2 der Gründe mwN). Dies ist bei einer Berichtigung des Wahlergebnisses der Fall. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob das festgestellte Wahlergebnis mit dem Abstimmungsergebnis übereinstimmt. Eine Entscheidung über die Unwirksamkeit des gesamten Wahlverfahrens ergeht nicht. Insoweit können die Anfechtungsberechtigten über den Verfahrensgegenstand disponieren ( 6 P 9.91 - AP BPersVG § 25 Nr. 3). Ob der geltend gemachte Wahlfehler durch eine Berichtigung des Wahlergebnisses behoben werden kann, ohne dass der Anfechtungsgrund weitere Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat, ist danach eine Frage der Begründetheit.

c) Die Anträge zu 1 bis 3 sind trotz ihres auf Feststellung gerichteten Wortlauts dahingehend auszulegen, dass mit ihnen eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird. Dies gilt auch für den Antrag zu 1. Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei der die Wahl für ungültig erklärt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts (vgl. dazu - AP BetrVG 1972 § 51 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 51 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

2. Die Antragsteller sind als Betriebsratsmitglieder antragsbefugt. Betriebsratsinterne Wahlen sind in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar ( - BAGE 69, 49 = AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 27 Nr. 7, zu B II 1 b der Gründe). Die Antragsteller sind als wahlberechtigte Betriebsratsmitglieder anfechtungsberechtigt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung einer Betriebsratswahl zwar nur mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber befugt. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 19 BetrVG auf betriebsratsinterne Wahlen tritt aber anstelle der Anfechtungsbefugnis von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern die Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds ( - BAGE 69, 41 = AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 5, zu B 1 der Gründe). Zur Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen ist jedes Betriebsratsmitglied befugt, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder einer Schutz genießenden Minderheit verletzt zu sein ( - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 8, zu B I 2 d der Gründe; - 7 ABR 62/03 - AP BetrVG 1972 § 51 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 51 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 2 der Gründe). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragsteller machen sowohl die Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte in einem Betriebsratsausschuss wie auch die fehlende Beachtung des durch die die Wahlvorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG vermittelten Minderheitenschutzes geltend.

3. Die Anträge sind innerhalb der entsprechend geltenden Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gestellt worden. Die Wahl fand am statt. Die Antragsschrift ging am beim Arbeitsgericht ein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller den Antrag zu 2 lediglich als Hilfsantrag gestellt haben. Da die Bewertung des Unwirksamkeitsgrundes dem Gericht obliegt, ist es unerheblich, ob der geltend gemachte Wahlfehler eine Anfechtung des gesamten Wahlverfahrens oder nur eine Teilanfechtung rechtfertigt. Die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist gewahrt, wenn ein Anfechtungsberechtigter innerhalb der Anfechtungsfrist einen betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Anfechtungsgrund vorgetragen hat und aus seinem Vorbringen erkennbar wird, dass er die angefochtene Wahl nicht gelten lassen will ( - BAGE 17, 165 = AP BetrVG § 18 Nr. 14, zu I 1, II 2 der Gründe). Die von den Antragstellern beanstandete Zusammensetzung des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" ist Gegenstand des Wahlverfahrens. Zur Begründung haben sich die Antragsteller darauf berufen, dass nicht nur drei, sondern fünf Ausschussmitglieder zu wählen waren. Damit haben sie hinreichend Gründe genannt und die Anforderungen an die Begründung einer zulässigen Wahlanfechtung erfüllt.

II. Die Anträge sind nur teilweise begründet. Der Antrag zu 1 ist unbegründet, da das Wahlverfahren nicht zu dem im Antrag bezeichneten Wahlergebnis geführt hat. Die am durchgeführte Wahl von nur drei Ausschussmitgliedern für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" verstößt gegen § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG iVm. § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG, wonach die Ausschussmitglieder von betriebsratsinternen Ausschüssen gewählt werden müssen. Von diesen Bestimmungen kann nicht durch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats (§ 36 BetrVG) abgewichen werden. Die fehlende Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG betrifft wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren.

1. Die am durchgeführte Wahl der Ausschussmitglieder ist fehlerhaft erfolgt. Der Betriebsrat hat anstatt fünf nur drei Ausschussmitglieder gewählt. Die Regelung in der Geschäftsordnung über die Mitgliedschaft des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" ist unwirksam. Dieser Fehler führt aber nicht dazu, dass auch die Betriebsratsmitglieder L und Li als Ausschussmitglieder gewählt worden sind.

a) Die Geschäftsordnung des Betriebsrats ist dahingehend auszulegen, dass nach Nr. 4.2 der Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" aus fünf Mitgliedern gebildet wird und sich die Zusammensetzung entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG bestimmt. Der inhaltlich unzutreffende Verweis "§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3" in Nr. 4.2 der Geschäftsordnung beruht offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen. Aus dem Klammerzusatz "Betriebsausschuss" wird hinreichend erkennbar, dass die Zusammensetzung des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" nach den für die Bildung des Betriebsausschusses geltenden Regeln erfolgen sollte. Danach sollten der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter zugleich geborene Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" sein und nur noch drei Ausschussmitglieder zu wählen sein. Entsprechend ist die Wahl auch durchgeführt worden.

b) Die Regelung in der Geschäftsordnung über die geborenen Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit" verstößt gegen § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und ist unwirksam. Sämtliche Mitglieder der nach § 28 Abs. 1 BetrVG gebildeten betriebsinternen Ausschüsse sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Lediglich bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG).

aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gelten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG über die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses entsprechend. Wegen der fehlenden Bezugnahme in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter keine geborenen Ausschussmitglieder. Alle Mitglieder der betriebsratsinternen Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind vom Betriebsrat zu wählen.

bb) Eine Geschäftsordnung des Betriebsrats kann davon abweichend für Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG keine geborenen Mitglieder festlegen. Die Vorschriften im BetrVG über die Berufung der Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) sind zwingend. Einer entsprechenden Rechtssetzungsbefugnis des Betriebsrats steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und der durch die Verhältniswahl vermittelte Schutz der Minderheitenkoaltionen entgegen (aA ohne Begründung DKK-Wedde 9. Aufl. § 28 Rn. 14; Fitting 22. Aufl. § 28 Rn. 29).

(1) Nach § 36 BetrVG sollen sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. Die Geschäftsordnung kann Regelungen über die Geschäftsführung des Betriebsrats und das dabei von ihm einzuhaltende Verfahren enthalten. Allerdings darf die Geschäftsordnung von den gesetzlichen Vorgaben zur Geschäftsführung des Betriebsrats nicht abweichen, sondern nur ergänzende Bestimmungen treffen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der nur "sonstige Bestimmungen" Gegenstand der Geschäftsordnung sein können.

(2) Für Regelungen in der Geschäftsordnung über die Berufung von Ausschussmitgliedern von betriebsratsinternen Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG fehlt dem Betriebsrat die Regelungsbefugnis. Das über die Verweisung auf § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG anwendbare Verfahren sieht eine Wahl aller Ausschussmitglieder vor. Ausnahmen enthält das Gesetz nicht. Hierin liegt eine abschließende Regelung über das Berufungsverfahren der Ausschussmitglieder. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Festlegung der Größe von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG durch Geschäftsordnung getroffen werden kann. Für die Anzahl der Ausschussmitglieder enthält das Gesetz keine Vorgaben.

(3) Es stellt entgegen der Auffassung des Betriebsrats keinen Wertungswiderspruch dar, dass die Größe von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG einer Regelung durch Geschäftsordnung zugänglich ist, nicht hingegen seine personelle Zusammensetzung.

Durch die Vorschriften über die Wahl der Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG hat der Gesetzgeber die Beteiligung der Minderheitenkoalitionen in einem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG sichergestellt. Die Grundsätze der Verhältniswahl gewährleisten, dass die Sitzverteilung in dem zu wählenden Gremium in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem bei der Wahl erzielten Stimmenverhältnis der um die Sitze kandidierenden Koalitionen steht.

Zwar kann die im Betriebsrat vertretene Mehrheitskoaltion durch die Festlegung der Ausschussgröße die Mitwirkung von Vertretern der Minderheitenkoaltitionen in den Ausschüssen beeinflussen. Über die Größe eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG entscheidet der Betriebsrat nach freiem Ermessen. Wegen der fehlenden gesetzlichen Vorgaben ist er nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestgröße vorzusehen oder die Mitgliederzahl so zu bestimmen, dass jede im Betriebsrat vertretene Koalition ein Mitglied in den Ausschuss entsenden kann. Insbesondere durch die Festlegung einer geringen Mitgliederzahl kann eine ausreichend stark vertretene Mehrheitskoalition Vertreter anderer Koaltionen von der Mitwirkung in Ausschüssen ausschliessen, da die Grundsätze der Verhältniswahl um so mehr zum Tragen kommen, je größer die Ausschüsse sind ( - BAGE 75, 1 = AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 4, zu B III 2 b der Gründe). Das Gesetz gewährt den im Betriebsrat vertretenen Minderheitenkoaltionen insoweit nur einen begrenzten Schutz.

Dieser Mindestschutz wäre nicht mehr gewährleistet, wenn in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats geborene Mitglieder von betriebsratsinternen Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG bestimmt werden könnten. Die Geschäftsordnung wird vom Betriebsrat durch die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschlossen (§ 36 BetrVG). Damit hätten die Vertreter einer im Betriebsrat vertretenen Koalition, die entweder allein oder gemeinsam mit einer anderen Koalition über diese Mehrheit verfügen, die Möglichkeit, nach ihrem Belieben die Mitglieder der betriebsratsinternen Ausschüsse in der Geschäftsordnung zu bestimmen. Im Einzelfall könnten sogar sämtliche Ausschussmitglieder durch die Geschäftsordnung bestimmt werden.

2. Dementsprechend ist der von den Antragstellern zu 1 gestellte Antrag unbegründet; jedoch war auf ihren Antrag zu 2 festzustellen, dass die in der Betriebsratssitzung vom durchgeführte Wahl der Mitglieder für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" unwirksam ist. Das Wahlergebnis kann nicht wie von den Antragstellern mit dem Antrag zu 1 begehrt durch eine Auszählung nach dem d'Hondtschen Verfahren korrigiert werden. Die Wahl muss vielmehr wiederholt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis für den Ausschuss "Betriebszentrale und Arbeitszeit" anders ausgefallen wäre (§ 19 Abs. 1 BetrVG), wenn nicht nur drei, sondern sämtliche fünf Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden wären. Denkbar ist, dass die Transnet-Fraktion mehr als drei Kandidaten aufgestellt hätte, wäre ihr die Unwirksamkeit der Vorschrift in der Geschäftsordnung bekannt gewesen. Nach den Stimmenverhältnissen im Betriebsrat könnten in diesem Fall auf die Vertreter der Transnet-Fraktion vier Sitze und auf die Liste der Antragsteller ein Sitz entfallen.

3. Der Antrag zu 3 ist gleichfalls begründet. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine gesonderte Wahl der Ersatzmitglieder statthaft ist, wenn die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Unwirksamkeit der Wahl der Ersatzmitglieder ist hier jedoch notwendige Folge der unwirksamen Wahl der Mitglieder des Ausschusses "Betriebszentrale und Arbeitszeit". Beide Wahlen sind einheitlich zu betrachten. Als Ersatzmitglied kann nur gewählt werden, wer nicht bereits Ausschussmitglied ist.

4. Der zu 4 gestellte Antrag ist damit nicht zur Entscheidung angefallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1508 Nr. 27
DB 2006 S. 731 Nr. 13
WAAAB-94578

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein