BAG Urteil v. - 6 AZR 222/01

Leitsatz

[1] Eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer wegen Alters ist teilzeitbeschäftigten Lehrern gleichen Alters anteilig zu gewähren. Eine Pauschalierung dieser Unterrichtsermäßigung bei Teilzeitbeschäftigten muß das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beachten.

Gesetze: BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: ArbG Halle 6 Ca 5319/99 vom LAG Sachsen-Anhalt 11 Sa 684/00 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang einer altersbedingten Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft.

Die im August 1941 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land bis zum als Lehrerin an den Berufsbildenden Schulen V. in H. beschäftigt. Ihre Lehrverpflichtung belief sich seit dem auf wöchentlich 18 Stunden. Für das Arbeitsverhältnis war die Geltung des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien richtete sich die Arbeitszeit nach den für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vom (GVBl. LSA S 128) idF der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom (GVBl. LSA S 698; - ArbZVO-Lehr 3. VO -) gewährte das beklagte Land der Klägerin nach Vollendung des 55. Lebensjahres die in dieser Vorschrift geregelte Ermäßigung für teilzeitbeschäftige Lehrkräfte im Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Woche. Demgegenüber stand den mit 25 Regelstunden vollzeitbeschäftigten Lehrkräften gleichen Alters nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr 3. VO eine Unterrichtsermäßigung von zwei Stunden wöchentlich zu.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Halbierung der Altersermäßigung bei einer auf 18/25 reduzierten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verstoße gegen das Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter. Das beklagte Land sei im Rahmen der Gleichbehandlung verpflichtet, ihr den Anteil der Altersermäßigung zu gewähren, der dem von ihr geleisteten Anteil an der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers entspreche. Die Ermäßigung im Umfang von insgesamt 1,44 Unterrichtsstunden könne im praktischen Schulbetrieb umgesetzt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom bis zur Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils eine ihr weiterhin zustehende Altersermäßigung im Umfang von 0,44 Unterrichtsstunden pro Woche, bewertet mit dem Stundensatz ihrer Bruttovergütung nach VergGr. III BAT-O auszugleichen,

2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils eine Altersermäßigung von weiteren 0,44 Unterrichtsstunden pro Woche zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, gesetzliche Diskriminierungsverbote untersagten lediglich einen vollständigen Ausschluß von Teilzeitlehrkräften von einer den Vollzeitlehrkräften zustehenden Unterrichtsermäßigung wegen Alters. Die von der Klägerin verlangte anteilige Unterrichtsermäßigung von weiteren 0,44 Unterrichtsstunden sei im praktischen Schulbetrieb nicht umsetzbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage für die Zeit ab dem stattgegeben. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin erhielt nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr vom idF der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom (ArbZVO-Lehr 4. VO) ab dem eine Unterrichtungsermäßigung von insgesamt zwei Stunden wöchentlich. Daraufhin haben die Parteien in der Revision den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) für erledigt erklärt. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage in dem noch anhängigen Umfang stattgegeben.

I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Er genügt den Anforderungen des § 256 ZPO. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, daß sich die von ihr begehrte Feststellung auf die Zeit vor dem bezieht.

II. Der Anspruch der Klägerin auf anteilige Berücksichtigung gegenüber der für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung im Umfang von weiteren 0,44 Unterrichtsstunden wöchentlich folgt aus § 4 Abs. 1 TzBfG, der die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BeschFG mit Wirkung ab dem ersetzt hat. Für die über die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung hinaus erbrachte Lehrtätigkeit steht der Klägerin auch eine entsprechende Vergütung zu.

1. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht unmittelbar aus § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr 3. VO. Die Vorschrift sieht als begünstigte Personengruppe auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vor. Für diesen Personenkreis wird die Unterrichtsermäßigung ungeachtet des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung mit einer Unterrichtsstunde bestimmt. In diesem Umfang wurde die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin verringert. Gegenüber einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft, der nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr 3. VO eine altersbedingte Unterrichtsermäßigung von zwei Stunden zusteht, ist die ihr zugebilligte Altersermäßigung um 50 % reduziert. Die Klägerin leistet jedoch nicht 50 % der Regellehrverpflichtung, sondern 18/25 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Lehrkräfte an den berufsbildenden Schulen des beklagten Landes.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandeln, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die gesetzliche Regelung zur anteiligen Vergütung für den Bereich der Teilzeitarbeit in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schafft gegenüber der früheren Vorschrift des § 2 Abs. 1 BeschFG keine neue Rechtslage. Vielmehr schreibt sie die zu § 2 Abs. 1 BeschFG ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( - 5 AZR 200/98 - BAGE 91, 262 mwN) zur Vergütung Teilzeitbeschäftigter entsprechend der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten fest (ErfK/Müller-Glöge 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt das Gebot der Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sowohl für einseitige Maßnahmen als auch für vertragliche Vereinbarungen (vgl. - 5 AZR 161/88 - BAGE 61, 43, 46). Zudem konkretisiert das gesetzliche Diskriminierungsverbot für den Bereich der Teilzeitarbeit den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es bindet daher auch untergesetzliche Normgeber, vorliegend dem Verordnungsgeber oder die Tarifvertragsparteien. Deshalb ist es unerheblich, ob § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr 3. VO unmittelbar auch für angestellte Lehrer gilt oder erst über Nr. 3 der Sonderregelung 2 l I zum BAT-O Eingang in deren Arbeitsverhältnisse findet. Bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG kann sich der öffentliche Arbeitgeber in keinem dieser Fälle darauf berufen, er vollziehe lediglich die betreffende Norm (vgl. - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58 mwN).

3. Das beklagte Land behandelt die Klägerin wegen Teilzeit unterschiedlich gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Eine solche Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft ( - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 18 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 19 mwN). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist trotz der Regelung in § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr 3. VO eine Ungleicheit gegeben. Zwar erhalten danach teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzung der Reduzierung der Unterrichtsstundenzahl auf Grund ihres Alters gegeben ist, eine pauschale Ermäßigung in Höhe von einer Unterrichtsstunde. Diese Personengruppe ist jedoch nicht die maßgebliche Vergleichsgruppe. Die Klägerin hat im Umfang ihrer vertraglich vereinbarten Pflichtstundenzahl Unterricht zu erteilen. Ihre Unterrichtsverpflichtung ist nicht bereits aus anderen Gründen reduziert. Zu vergleichen ist sie deshalb mit den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, die in ungeschmälertem Umfang Unterricht geben. An der für diese Personengruppe vorgesehenen Stundenermäßigung nimmt sie allein wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nur bedingt teil, da keine anteilsmäßige Reduzierung der Pflichtstundenzahl entsprechend ihrem verringertem Arbeitszeitvolumen stattfindet.

4. Die Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber den vergleichbaren Vollzeitkräften wirkt sich aus im Bereich der Vergütung. Die Herabsetzung deren wöchentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der bisherigen Monatsvergütung führt bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde ( - aaO; - 5 AZR 18/98 - aaO). Die teilzeitbeschäftigte Klägerin, der eine anteilmäßige Ermäßigung vorenthalten wird, ohne daß ihr Monatsgehalt entsprechend angehoben wird, erhält damit eine geringere Vergütung pro geleisteter Unterrichtsstunde als ihre gleichalten vollzeitbeschäftigten Kollegen ( - aaO). Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf ein Entgelt, das dem Verhältnis seiner Arbeitsleistung zu derjenigen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). An einer Erhöhung der Vergütung für vergleichbare Vollzeitkräfte, ist deshalb die teilzeitbeschäftigte Kraft entsprechend zu beteiligen. Die finanzielle Besserstellung muß ihr anteilig zugute kommen ( - BAGE 72, 305, 309; - 5 AZR 18/98 - aaO, zu II 4 der Gründe).

5. Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung der Klägerin rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften nicht. Gesetzlich zulässige Rechtfertigungsgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Arbeitsanforderungen am Arbeitsplatz beruhen (vgl. BT-Drucks. 10/2102 S 24; - aaO). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das objektive Vorliegen eines dieser Anforderungen genügenden Sachgrundes beim Arbeitgeber ( - aaO mwN). Einen geeigneten Rechtfertigungsgrund hat das beklagte Land nicht benennen können.

a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, aus dem Zweck der Regelung lasse sich ein Sachgrund für eine nur hälftige Gewährung der Altersermäßigung an Lehrkräfte, die mehr als zwei Stunden unterhalb der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl tätig sind, nicht ableiten. Der Verordnungsgeber geht, wie sich gerade in § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr 3. VO zeigt, davon aus, daß grundsätzlich auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, sogar wenn sie weniger als die Hälfte eines vollzeitbeschäftigten Kollegen tätig sind, und dies nicht auf Anrechnung beruht (§ 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr 3. VO), eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl aus Altersgründen angezeigt ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß hinsichtlich des Umfangs dieser grundsätzlich zu gewährenden Altersermäßigung bei Lehrkräften mit einer nur um wenige Stunden reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit die hälftige Gewährung der Altersermäßigung im Vergleich zum vollzeitbeschäftigten Kollegen dieselbe Entlastung bewirkt.

b) Auch schulpraktische Erwägungen, auf die sich das beklagte Land berufen hat mit dem Hinweis, die Umsetzung einer linearen Altersermäßigung sei nicht möglich, kann die pauschale hälftige Reduzierung der Altersermäßigung in § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr 3. VO nicht rechtfertigen. Zwar löst die Gewährung einer Freistellung von 0,44 Unterrichtsstunden pro Woche wegen der auf volle Unterrichtsstunden bezogenen Lehrverpflichtung einen erhöhten Organisationsbedarf der Schule aus. Diesen zu bewältigen ist Sache des Arbeitgebers, der durch Verordnung oder in sonstiger Weise Regelungen zur linearen anteiligen Umsetzung der Altersermäßigung treffen kann. Hinzu kommt, daß nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr 3. VO aus dienstlichen Gründen die Lehrverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich in dem dort genannten Umfang über- oder unterschritten werden kann, wobei ein schuljahresbezogener Ausgleich zu erfolgen hat. Das erlaubt eine entsprechende Zusammenfassung nur anteiliger Unterrichtsstundenverpflichtungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Zusammenfassung der Stundenanteile der Zweck der Altersermäßigung für Lehrkräfte nicht entgegen. Die damit verbundenen Erleichterungen können dann zwar nicht in vollem Umfang kontinuierlich verteilt werden, bleiben aber dennoch spürbar und kommt dem Anliegen der Altersermäßigung stärker entgegen als der völlige Wegfall solcher Zeiten.

6. Die Klägerin kann auch einen Ausgleich der ihr vorenthaltenen Unterrichtsermäßigung von wöchentlich 0,44 Stunden in Geld verlangen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zum geendet. Für die Vergangenheit ist eine zeitliche Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht möglich. Dementsprechend steht der Klägerin ein anteiliger Vergütungsanspruch zu.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 a, § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 2408 Nr. 45
DAAAB-94447

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