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BAG Urteil v. - 5 AZR 245/00

Gesetze: EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 11 Abs. 2; BeschFG § 4; TzBfG § 12; ZPO § 138 Abs. 2

Leitsatz

Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 4 BeschFG bzw. § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, daß der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war.

Gibt es für den Arbeitsausfall keine objektiven Gründe außer dem, daß an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Klägers davon auszugehen, daß die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1154 Nr. 22
DB 2002 S. 1110 Nr. 21
OAAAB-94277

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BAG, Urteil v. 24.10.2001 - 5 AZR 245/00

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