BAG Urteil v. - 5 AZR 136/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 256

Instanzenzug: ArbG Bielefeld 1 Ca 3527/03 vom LAG Hamm 11 Sa 1333/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin anlässlich von ganztägigen Klassenfahrten.

Die Klägerin ist seit 1993 als Lehrerin für die Sekundarstufe I bei dem beklagten Land angestellt. Sie unterrichtet an der Städtischen Gesamtschule S wöchentlich 13 Stunden in den Fächern Mathematik und Kunst. Die Unterrichtsverpflichtung einer entsprechenden Vollzeitkraft beträgt 25,5 Stunden/Woche. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) vom und dessen Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) Anwendung. Weiter heißt es, die Vergütung entspreche dem Anteil der nach diesem Vertrag zu erteilenden Unterrichtsstunden an der Pflichtstundenzahl.

Die Klägerin leitete im Jahr 2002 die Abschlussfahrt von drei Klassen der Jahrgangsstufe 10 nach C/Italien, an der 82 Schüler und sechs Lehrer teilnahmen. Die Busreise dauerte vom , 16.00 Uhr, bis zum , 8.00 Uhr.

Mit ihrer am erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von Reisekostenersatz und Zahlung der Differenz zwischen der ihr gezahlten Vergütung und der Vergütung einer Vollzeitkraft für die Dauer der Klassenfahrt begehrt. Weiter hat sie beantragt festzustellen,

dass das beklagte Land verpflichtet sei, sie für zukünftige zumindest ganztägige Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.

Das beklagte Land hat die Reisekosten nach der Klageerhebung erstattet und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die nur bezüglich der getroffenen Feststellung eingelegte Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land weiterhin die Abweisung des Feststellungsantrags.

Gründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, da ihr Feststellungsantrag unzulässig ist.

1. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache. Zwar können Gegenstand einer Feststellungsklage nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses sein. Jedoch kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. nur - BAGE 99, 250, 252 f.; - NJW 2000, 2280, zu 1 a der Gründe, jeweils mwN). Die Feststellung muss grundsätzlich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet sein ( - MDR 2001, 829, zu II 1 der Gründe; - I ZR 21/99 - NJW 2001, 3789, zu II 1 der Gründe). Dieses muss so genau bezeichnet sein, dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig ( - NJW 2001, 445, zu II 3 a der Gründe).

2. Der Feststellungsantrag der Klägerin betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis.

a) Es ist schon ungewiss, ob das beklagte Land die Klägerin noch einmal zu einer ganztägigen Klassenfahrt wie bisher heranziehen wird. Hierzu ist es nicht verpflichtet. Möglicherweise kann es die Heranziehung der Klägerin auch im Hinblick auf deren Stundenplan so gestalten, dass keine zusätzliche Arbeit anfällt. Nicht absehbare künftige Ansprüche können nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

b) Die etwaigen Rechtsbeziehungen der Parteien bzgl. künftiger zumindest ganztägiger Klassenfahrten entstehen nicht aus einem konkreten greifbaren Sachverhalt, sondern können auf ganz unterschiedlich gestalteten Lebenssachverhalten beruhen. Wann eine ganztägige Klassenfahrt anzunehmen ist, erscheint nicht in jedem Falle zweifelsfrei. Ein für künftige Fälle bestimmbares Rechtsverhältnis liegt deshalb nicht vor. Klassenfahrten, die sich über einen oder mehrere Tage erstrecken, sind nicht notwendig mit einer vollen Arbeitsleistung an allen Tagen verbunden. Zu prüfen ist im Einzelfall gerade die rechtliche Voraussetzung der Arbeitsleistung wie eine Vollzeitkraft. Dies für die Vielzahl der denkbaren Fälle zu klären, würde auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen (vgl. Senat - 5 AZR 566/04 - NZA 2005, 981, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

c) Die Vergütungspflicht hängt zudem nach § 3 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung von weiteren Voraussetzungen ab. Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hierfür lassen sich im Rahmen einer Feststellungsklage nicht abschließend bestimmen. Insbesondere kommt ein längerfristiger Zeitausgleich für Mehrarbeitsstunden in Betracht. Wie das beklagte Land einen derartigen Zeitausgleich bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-94247

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein