BAG Beschluss v. - 5 AZN 187/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: ArbG Wesel 8 Ca 4427/03 vom LAG Düsseldorf 12 Sa 1692/04 vom

Gründe

I. Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Mit ihrer nach § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG auf die Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begehren der Beklagte und der Streitverkündete die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.

II. Die Beschwerden sind nicht begründet.

1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei müssen die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbevollmächtigter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und bei seinem Vortrag berücksichtigen. Stellt das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, wird ihm rechtliches Gehör zu einer streitentscheidenden Frage versagt. Ansonsten ist das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. - BVerfGE 86, 133, 145, zu C III 1 a der Gründe; - 1 BvR 2341/00 - DStRE 2004, 1050, zu III 2 a der Gründe).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt das anzufechtende Urteil des Landesarbeitsgerichts die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche Bedeutung es der UCI-Punkteregelung beimisst. Die Parteien gingen selbst davon aus, dass es sich hierbei um einen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkt handelt. Sie haben diese Frage schriftsätzlich eingehend erörtert (Schriftsätze des Beklagten vom , und sowie Schriftsatz des Klägers vom ). Nachdem das Landesarbeitsgericht die Prozessparteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es den Fall anders als die Vorinstanz beurteile, bestand für die Beschwerdeführer Gelegenheit, diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung nochmals anzusprechen. Der Beschwerdebegründung und der Verfahrensakte sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Kammer die Sache nicht für entscheidungsreif hielt und einen Beweisbeschluss verkünden würde. Dass das Landesarbeitsgericht der UCI-Punkteregelung eine andere Bedeutung als die Beschwerdeführer beimisst, führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2588 Nr. 47
HFR 2006 S. 202 Nr. 2
NJW 2006 S. 543 Nr. 8
AAAAB-94234

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