BAG Beschluss v. - 5 AS 19/05

Leitsatz

[1] Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist Arbeitgeber der Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.

Gesetze: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Instanzenzug: ArbG Braunschweig 7 Ca 316/05 vom

Gründe

I. Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Die Klägerin ist als Servicekraft bei der Z KG in G angestellt. In zwei Vorprozessen hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Kommanditgesellschaft rechtskräftig zur Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. insgesamt 5.200,00 Euro verurteilt. Hierauf hat die Kommanditgesellschaft der Klägerin 1.350,00 Euro gezahlt.

Mit ihrer am beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nunmehr vom Beklagten als persönlich haftendem Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Zahlung von Arbeitsvergütung, soweit die Kommanditgesellschaft ihrer Verpflichtung aus den Urteilen des Arbeitsgerichts Braunschweig noch nicht nachgekommen ist, sowie die Zahlung weiterer Arbeitsvergütung.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht Braunschweig durch Beschluss vom den "Rechtsweg zum Arbeitsgericht" für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Beklagte hafte zwar für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, werde dadurch jedoch noch nicht zum Arbeitgeber der Klägerin iSv. § 2 Abs. 1 ArbGG. Gegen den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen und den Parteien zugestellten Beschluss ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.

Das Landgericht Hamburg hat sich mit Beschluss vom für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

1. Gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (Senat - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 1 der Gründe; - 5 AS 17/98 - AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28, zu B III 1 der Gründe; - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 1 der Gründe; - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 1 der Gründe; -BFHE 204, 413, 415, zu 1 b der Gründe). Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (Senat - 5 AS 1/03 - aaO; - aaO, S. 416, zu 1 c der Gründe). Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (ebenso - aaO; einschränkend nunmehr insoweit - aaO, zu II 2 der Gründe) und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. - NZA 2002, 813, zu II 2 der Gründe). Der Verweisungsbeschluss muss ein Beleg willkürlicher Rechtsfindung sein.

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (Senat - 5 AS 1/03 - BAGE 105, 305, 307, zu B I 2 der Gründe; - FamRZ 2004, 434, zu II 2 der Gründe; - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, zu II 3 der Gründe; - X ARZ 266/01 - AP GVG § 17a Nr. 46, zu B 2 der Gründe; - BFHE 204, 413, 416, zu 1 d der Gründe). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (ebenso - NZA 2002, 813, zu II 3 der Gründe). Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

III. Zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.

1. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ist offensichtlich unhaltbar. Der persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der - wie vorliegend - von einem Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Anspruch genommen wird, welche die Kommanditgesellschaft dem Arbeitnehmer schuldet, ist neben der Kommanditgesellschaft Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ( - BAGE 32, 187, 189; - 3 AZB 44/92 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 24, zu II 2 b der Gründe, mit insoweit zust. Anm. Leipold AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25; ebenso ohne Ausnahme das Schrifttum: vgl. Ascheid Urteils- und Beschlussverfahren im Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 500; Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 2 Rn. 85a; Hauck/Helml ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 20; ErfK/Koch 6. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 16a; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 2 Rn. 51; Schwab/Weth/Walker ArbGG § 2 Rn. 80; GK-ArbGG/Wenzel Stand Dezember 2005 § 2 Rn. 73; HWK/Ziemann § 2 ArbGG Rn. 67). Der persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 iVm. § 125 HGB). Er ist die einzige Person, die von Natur aus - dh. ohne besondere rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht - für die Kommanditgesellschaft auftreten und für sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen kann. Dies rechtfertigt es, persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als Arbeitgeber iSd. des Arbeitsgerichtsgesetzes zu behandeln ( - BAGE 32, 187, 189 ff. sowie bereits RAG - RAG 473/28 - Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte 5, 133, 137).

2. Das Arbeitsgericht hat seine von Rechtsprechung und Schrifttum abweichende Auffassung nicht nachvollziehbar begründet. Der Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft und der Klägerin und nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft besteht, lässt angesichts der klaren Rechtslage nicht erkennen, dass die Verweisung auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. - NJW 2005, 2685, zu II 2 a der Gründe; - 1 BvR 31/01 - WM 2004, 381, zu II 1 a der Gründe; - ZInsO 2006, 146). Mit der nicht näher begründeten Behauptung, der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sei nicht Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, ignoriert das Arbeitsgericht die unumstrittene Rechtslage und verletzt damit in krasser Weise gesetzliche Zuständigkeitsregelungen. Die auf dieser Rechtsverletzung beruhende Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Da der Arbeitsort der Klägerin im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Braunschweig liegt, ist dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1008 Nr. 18
DB 2007 S. 232 Nr. 4
HFR 2007 S. 507 Nr. 5
NJW 2006 S. 1372 Nr. 19
ZIP 2006 S. 971 Nr. 20
TAAAB-94206

1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein