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BAG Urteil v. - 4 AZR 581/99

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 3; AGBG § 5

Leitsatz

1. Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die Anwendbarkeit oder "Geltung" eines bestimmten, dort benannten Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog. große dynamische Verweisungsklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand, daß es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt hierfür nicht.

2. Zur Ablösung nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 782 Nr. 15
DB 2001 S. 763 Nr. 14
PAAAB-94148

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BAG, Urteil v. 30.08.2000 - 4 AZR 581/99

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