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BAG Urteil v. - 4 AZR 563/99

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Haustarifverträge zwischen der IG Metall und der Volkswagen AG/ Manteltarifvertrag vom ; Entgelttarifvertrag vom

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 368 Nr. 7
DB 2000 S. 1817 Nr. 36
DB 2001 S. 985 Nr. 18
XAAAB-94141

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BAG, Urteil v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

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