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BAG Urteil v. - 4 AZR 388/00

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 133; ZPO § 234; ZPO § 236; ZPO § 519 Abs. 1; ArbGG § 66; Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom idF vom § 4; Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom idF vom § 7

Leitsatz

Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2002 S. 312 Nr. 6
BB 2002 S. 839 Nr. 16
DB 2002 S. 800 Nr. 15
AAAAB-94072

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BAG, Urteil v. 29.08.2001 - 4 AZR 388/00

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