BAG Urteil v. - 4 AZR 371/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BAT 1975 § 22; BAT 1975 § 23; Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1a zum BAT/VKA VergGr. Vb Fallgr. 1a; Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1a zum BAT/VKA VergGr. IVb Fallgr. 1a

Instanzenzug: ArbG Lörrach 3 Ca 446/01 vom LAG Baden-Württemberg (Freiburg) 22 Sa 31/02 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am geborene Klägerin steht seit dem als Verwaltungsangestellte in den Diensten der Beklagten, einer Stadt mit rund 80.000 Einwohnern. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA).

Die Klägerin ist im Sozial- und Jugendamt der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Abteilung Jugendhilfe im Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe/Unterhaltsvorschuss beschäftigt. Seit dem Jahre 1996 erhält sie Vergütung nach der VergGr. Vb BAT. In ihrem Sachgebiet hat die Klägerin folgende Tätigkeiten mit den nachgenannten Zeitanteilen ihrer Gesamtarbeitszeit auszuüben:

1. Beratung hilfesuchender Bürger und Unterhaltspflichtiger im Vorfeld der Antragsstellung und im laufenden Verfahren (6 %).

2. Eigenverantwortliche Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (31 %).

3. Heranziehung Unterhaltspflichtiger (60 %).

4. Vorlagen an das Regierungspräsidium, unter anderem die Prüfung von Widersprüchen gegen die erlassenen Bescheide sowie die Entgegennahme und die Entscheidungsvorbereitung bei Anträgen der Unterhaltspflichtigen auf Stundung und Erlass, Mitwirkung im Insolvenzverfahren (3 %).

Mit Wirkung vom wurde der Klägerin die "Ermächtigung" übertragen, "die auf das Land Baden-Württemberg übergegangenen Unterhaltsansprüche vor Gericht geltend zu machen". Ihre Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" - vorstehend Ziff. 3 -, die 60 % ihrer Gesamtarbeitszeit belegt, hat nach der seitdem für die Klägerin geltenden Stellenbeschreibung folgenden Inhalt:

3.1 Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen

3.1.1 Einholen von Auskünften und Unterlagen des Unterhaltspflichtigen bei Dritten (z.B. Arbeitgeber, Arbeitsamt, Krankenkassen, Kraftfahrtbundesamt)

3.1.2 Auswertung der vorgelegten Unterlagen (Einkommensnachweise, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheide)

3.2 Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind errechnen unter Berücksichtigung von weiteren Verpflichtungen

3.2.1 gegenüber anderen gesteigert unterhaltspflichtigen Kindern und

3.2.2 unter Beachtung eines evtl. Unterhaltsanspruchs des Ehegatten und festsetzen

3.3 Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern (Arbeitsamt, Krankenkasse, Rententräger, Finanzamt) geltend machen

3.4 Unterhaltstitel erwirken

3.4.1 Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren einleiten oder

3.4.2 Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid beantragen.

Bei Widersprüchen/Einsprüchen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Prozessverfahren vor dem Amtsgericht/Familiengericht

3.4.3 Anspruch gegen Unterhaltspflichtigen im Klagewege (Erstattungsklage) durchsetzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine

3.4.4 Antrag/Klage auf Umschreibung von Vollstreckungsklauseln bei bestehenden Unterhaltstiteln stellen

3.5 Pfändungsmaßnahmen einleiten (z. B. Lohn-, Fahrnis-, Taschen und Kontenpfändung)

3.5.1 Drittschuldnerklagen einreichen und Ansprüche vollstrecken

3.5.2 Richterliche Durchsuchungsanordnungen und Arrest beantragen

3.5.3 Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Haftbefehl beantragen

3.6 Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einleiten und Zeugentermine wahrnehmen

3.7 Auseinandersetzungen/Einigungsgespräche mit Schuldnern, Rechtsanwälten und Drittschuldnern führen.

Der wesentliche Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist in einem Merkblatt der Beklagten dargestellt, welches die von der Klägerin auszuübende Teiltätigkeit Nr. 2 widerspiegelt.

Die Klägerin bearbeitet jährlich etwa 180 laufende Unterhaltsfälle und 210 bis 220 sog. Rückersatzfälle, davon jährlich in zwei bis drei Fällen mit gerichtlicher Geltendmachung der sog. Rückersatzansprüche (bis 2002). Bei den Rückersatzfällen hat die Klägerin zu prüfen, ob Ansprüche auf Ersatz des geleisteten Unterhaltsvorschusses bestehen und wie diese durchgesetzt werden können. Auf das Sachgebiet der Klägerin entfielen im Jahre 2000 Unterhaltsleistungen in Höhe von etwa 550.000,00 DM. Die von der Klägerin erzielte Rückersatzquote belief sich auf etwa 37 % des Unterhaltsvorschusses, das sind rund 200.000,00 DM.

Die Übertragung der Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der auf das Land Baden-Württemberg übergegangenen Unterhaltsansprüche war für die Klägerin Anlass, mit Schreiben vom gegenüber der Beklagten den "Anspruch auf Eingruppierung in VergGr. IV b" mit der Begründung geltend zu machen, die ihr "übertragenen dienstlichen Aufgaben" hätten "sich seit dem wesentlich geändert". Die Beklagte vertrat in ihrem Ablehnungsschreiben vom die Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht den Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT - nachfolgend nur "VergGr.".

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der Heranziehung Unterhaltspflichtiger nach Ziff. 3 der ab geltenden Stellenbeschreibung ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne sei. Dieser Arbeitsvorgang erfülle die Anforderungen der Fallgr. 1a der VergGr. IVb. Ihre Tätigkeit hat die Klägerin diesbezüglich anhand zahlreicher Beispiele geschildert. Zusammengefasst hat sie behauptet, um die Unterhaltsansprüche gegen die Unterhaltspflichtigen festsetzen zu können, müssten zunächst deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft werden. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind sei unter Berücksichtigung weiterer Verpflichtungen, insbesondere unter Beachtung eines eventuellen Unterhaltsanspruchs des Ehegatten, festzustellen. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten könne sie in der Regel nicht auf bereits vorgenommene Unterhaltsberechnungen zurückgreifen, sondern sie müsse selbst den Unterhaltsanspruch des Ehegatten errechnen, um vor allem in Mangelfällen im zweiten Schritt errechnen zu können, ob der von der Beklagten geleistete Unterhaltsvorschuss in voller Höhe von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden könne. Hieraus ergebe sich, dass sie neben Kenntnissen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz auch über solche des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Bundessozialhilfegesetzes, der Regelbetragsverordnung, der Durchführungsrichtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz und zu zwischenstaatlichen Unterhalts- und Fürsorgeabkommen sowie aus dem Auslandsunterhaltsgesetz verfügen müsse. Außerdem müsse sie die Rechtsprechung hierzu kennen, beobachten und anwenden. Sofern die Unterhaltsverpflichteten trotz Aufforderung nicht zahlten, setze sie mittels Mahnbescheid oder Klage beim ordentlichen Gericht die Ansprüche gerichtlich durch. Hierbei müsse sie die Zivilprozessordnung, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und das Gerichtskostengesetz kennen und anwenden, um Kostenrisiken einschätzen zu können. Diese Kostenrisiken müsse sie berücksichtigen, weil ihr nur ein beschränktes jährliches Budget zur Verfügung stehe. Zusammen mit dem Jugendamt habe sie ein Jahresbudget von 5.000,00 DM für anfallende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Aus den so erwirkten oder bereits vorhandenen Titeln müsse ggf. die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu seien Pfändungsmaßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland, insbesondere durch die Nähe zur Schweiz bedingt, notwendig. Gegebenenfalls müsse sie auch Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einleiten, so dass sie auch Kenntnisse aus dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung haben müsse. Diese Tätigkeit erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen und hebe sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll sei. Da diese als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewertende Teiltätigkeit 60 % ihrer Gesamtarbeitszeit belege, sei sie ab in VergGr. IVb eingruppiert.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab nach der VergGr. IVb des BAT zu bezahlen und die Differenz zwischen VergGr. Vb und IVb mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen teilweise tarifwidrig Aufgaben zusammengefasst, die zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führten und üblicherweise auch in besonderen Organisationseinheiten bearbeitet würden. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle bereits nicht die Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowie diejenige der selbständigen Leistungen. Jedenfalls sei das Heraushebungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" nicht erfüllt. Dieses Heraushebungsmerkmal könnte allenfalls im Bereich der Durchsetzung von Unterhaltsleistungen im Klageverfahren mit Vertretung vor Gericht erfüllt sein. Dieser getrennt zu sehende Arbeitsvorgang belege die Arbeitszeit der Klägerin für die geforderte Vergütung zeitlich jedoch nicht in ausreichendem Maße.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage mit Recht abgewiesen hat.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb ab gegen die Beklagte, denn ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.

a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT/VKA unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT erfüllen, auf das die Klägerin ihren Anspruch allein stützt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

c) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:

Vergütungsgruppe Vb 1.a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

...

Vergütungsgruppe IVb

1.a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

...

Die Protokollerklärung Nr. 1 ist für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung.

d) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Teiltätigkeit der "Heranziehung Unterhaltspflichtiger", die streitlos 60 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin belegt, erfülle die Anforderung der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Auf die übrigen Teiltätigkeiten komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn für diese behaupte die Klägerin entweder selbst nicht die Erfüllung der Anforderungen der von ihr erstrebten Eingruppierung oder diese seien wegen ihres geringen zeitlichen Umfangs für ihre Eingruppierung unerheblich. Bei der Teiltätigkeit der "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" handele es sich um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne. Selbst wenn aber jeder Einzelfall dieser Teiltätigkeit ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne sei, bleibe das Ergebnis dasselbe, weil dann in der Summe der Arbeitsvorgänge dieser Teiltätigkeit die Anforderungen der Fallgr. 1a der VergGr. IVb zu 60 % erfüllt seien. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle sowohl die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe Vc Fallgr. 1b als auch diejenigen der darauf aufbauenden VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a. Insbesondere sei das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a erfüllt. Dies ergebe sich einmal daraus, dass die Klägerin die materiellrechtlichen Fragen ihres Arbeitsgebietes verbindlich entscheide. Besonders deutlich werde die herausgehobene Verantwortung aber durch die prozessualen Aufgaben der Klägerin.

e) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge durch das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls hinsichtlich der von ihm als Arbeitsvorgang im Tarifsinne verstandenen Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" rechtsfehlerhaft. Diese Teiltätigkeit besteht vielmehr unter Zugrundelegung der ständigen Senatsrechtsprechung, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, aus zwei (eigenständigen) Arbeitsvorgängen im Tarifsinne, nämlich zum einen dem der materiellrechtlichen Feststellung des Bestehens von Rückersatzansprüchen gegen den jeweiligen familienfernen Elternteil und zum anderen dem der prozessualen Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche. Auf der Grundlage dieser Bestimmung der Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit der Klägerin ist die Erfüllung der Anforderung des Heraushebungsmerkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

aa) Unter einem Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 BAT nebst der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Rechtsprechung des Senats, zB 4 AZR 736/00 BAGE 100, 35 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 288 mwN). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (zB Senat - 4 AZR 129/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 291 mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

bb) Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bildet. Denn die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines Rückersatzanspruchs gegen den familienfernen Elternteil durch die Klägerin führt zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis. Dieses besteht in der Feststellung, dass ein Rückersatzanspruch in voller Höhe, zum Teil oder nicht besteht. Erfüllt der familienferne Elternteil den von der Klägerin ihm gegenüber geltend gemachten Rückersatzanspruch, bedarf es nicht der Prüfung prozessualer Fragen. Diese stellen sich vielmehr erst dann, wenn der familienferne Elternteil den Unterhaltsanspruch nicht erfüllt, sei es, weil er ihn zB nach Grund oder Höhe bestreitet oder Zahlungsbereitschaft vermissen lässt. Für die Bewertung der materiellrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des Rückersatzanspruchs als (eigenständigen) Arbeitsvorgang im Tarifsinne spricht insbesondere der Umstand, dass darauf die Tätigkeit der Klägerin bis zum beschränkt war, die prozessuale Durchsetzung von Rückersatzansprüchen entweder von einem anderen Bediensteten der Beklagten oder einem beauftragten externen Prozessbevollmächtigten erledigt worden ist. Daraus folgt eindeutig, dass allein diese Tätigkeit der Klägerin bereits zu einem bestimmten Arbeitsergebnis geführt hat, nämlich der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rückersatzanspruchs. Dass diese Feststellung die Eigenschaft eines eigenständigen Arbeitsergebnisses deshalb verlieren könnte, weil dem Angestellten die zusätzliche Aufgabe übertragen wird, den festgestellten Anspruch gerichtlich zu verfolgen, ist nicht plausibel. Zumindest hätte es der eingehenden Darlegung der Klägerin bedurft, inwiefern durch die ihr zusätzlich übertragene "Ermächtigung, die auf das Land Baden-Württemberg übergegangenen Unterhaltsansprüche vor Gericht geltend zu machen", ihre dem vorausgehende diesbezügliche materiellrechtliche Prüfung nicht mehr zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führt.

f) Der Arbeitsvorgang "materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines Rückersatzanspruchs" erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Damit ist die Klägerin nicht ab in dieser eingruppiert. Denn für die Teiltätigkeit (evtl. Arbeitsvorgang) Nr. 2 "eigenverantwortliche Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz", die 31 % ihrer Gesamtarbeitszeit belegt, behauptet sie selbst nicht die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Für die übrigen Teiltätigkeiten (evtl. Arbeitsvorgänge), insbesondere für den Arbeitsvorgang "prozessuale Durchsetzung von Rückersatzansprüchen", kann die Erfüllung der Voraussetzungen des vorgenannten Tätigkeitsmerkmals zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn sie belegen nicht insgesamt mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

aa) Die Fallgr. 1a der VergGr. IVb baut auf der VergGr. Vb Fallgr. 1a auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe(n) erfüllt (zB - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN). Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (zB - 4 AZR 334/98 - BAGE 91, 185 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 263 mwN).

(1) Für den Vergütungsanspruch der Klägerin, den diese auf VergGr. IVb Fallgr. 1a stützt, ist daher zunächst die Erfüllung der Anforderungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. Vb zu prüfen. Indessen ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Prüfung der Anforderungen der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT - gemeint sein dürfte die Fallgr. 1a - für den Klageanspruch entbehrlich und damit fehlerhaft. Denn bei der VergGr. Vb Fallgr. 1a handelt es sich nicht um eine Aufbaufallgruppe im Verhältnis zur VergGr. Vc Fallgr. 1a. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt. Letzteres ist bei VergGr. Vb Fallgr. 1a im Verhältnis zu VergGr. Vc Fallgr. 1a der Fall (Senat - 4 AZR 158/02 - ZTR 2003, 511 mwN).

(2) Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" die Prüfung der Anforderung der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" der VergGr. Vb Fallgr. 1a wegen des Bestreitens ihrer Erfüllung durch die Beklagte ohne Beschränkung auf den pauschalen Maßstab vorgenommen, während es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der "selbständigen Leistungen" auf diesen beschränkt hat, weil die Beklagte - was zutreffend ist - die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht bestreitet. Es ist insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT durch die Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" erfüllt seien.

(3) Diesem Ergebnis folgt der Senat. Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei einem solchen Rechtsbegriff ist die revisionsrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Senatsrechtsprechung, zB - 4 AZR 1025/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 212 mwN).

Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts enthalten einen solchen Fehler nicht. Die Beklagte räumt ausdrücklich ein, das Landesarbeitsgericht sei hinsichtlich der Tarifbegriffe "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen. Soweit die Beklagte dem Landesarbeitsgericht vorwirft, es habe diesen unbestimmten Rechtsbegriff bei dessen Anwendung dadurch wieder verlassen, dass es dafür Umstände herangezogen habe, die es bereits bei den Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse zugrunde gelegt habe, geht die Beklagte dabei von dem Ansatz des Landesarbeitsgerichts aus, VergGr. Vb Fallgr. 1a sei im Verhältnis zu VergGr. Vc Fallgr. 1a eine Aufbaufallgruppe. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, wie die Beklagte selbst erkennt. Bei dem zutreffenden Verständnis der VergGr. Vb Fallgr. 1a als Ausgangsfallgruppe für VergGr. IVb Fallgr. 1a entfällt die Grundlage für diese Rüge der Beklagten, die im Zusammenhang mit ihrer Würdigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unter Zugrundelegung der zutreffenden Tarifsystematik diese Rüge auch nicht erhebt. Einen der übrigen vom Revisionsgericht bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu beachtenden Anwendungsfehler führt die Beklagte hinsichtlich der Anforderung "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" nicht an. Ein solcher ist auch nicht zu erkennen. Die Erfüllung der Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse für den hier behandelten Arbeitsvorgang wird bereits durch den Inhalt der - 121 Seiten füllenden - "Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab Januar 2002 geltenden Fassung" belegt, aus denen sich die große Breite und Tiefe der vom UVG-Sachbearbeiter für seine Tätigkeit benötigten Kenntnisse ergeben. Insbesondere ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeit der Heranziehung Unterhaltspflichtiger - als ein Arbeitsvorgang bewertet - die Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfüllt, im Ergebnis nicht fehlerhaft, obwohl diese Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen im Tarifsinne besteht. Denn da die Erfüllung dieser Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, sind diese beiden Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT zusammen zu beurteilen.

Die Erfüllung der Anforderung selbständiger Leistungen war und ist für beide Arbeitsvorgänge der Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" zwischen den Parteien nicht im Streit.

Mit der tariflichen Wertigkeit der übrigen Teiltätigkeiten der Klägerin brauchte sich das Landesarbeitsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht zu befassen.

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet die Teiltätigkeit der Klägerin "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" nicht ihre Eingruppierung in VergGr. IVb. Denn der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass allenfalls der Arbeitsvorgang "prozessuale Durchsetzung von Rückersatzansprüchen" das Heraushebungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit der Klägerin erfüllt. Nach ihrem eigenen Vortrag können damit die Anforderungen der VergGr. IVb nicht mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT) erfüllt sein.

(1) Das Landesarbeitsgericht ist zwar auch insoweit, wie die Beklagte ausdrücklich zugesteht, unter Anführung einschlägiger Entscheidungen des Senats vom zutreffenden Rechtsbegriff (vgl. dazu auch ausführlich Senat - 4 AZR 8/98 - ZTR 1999, 319) ausgegangen. Es hat diesen jedoch, soweit seine Ausführungen den Arbeitsvorgang der materiellrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen von Rückersatzansprüchen betreffen, verlassen, wie die Beklagte mit Recht geltend macht.

(2) Die Prüfung, ob sich ein Angestellter mit seiner Tätigkeit dadurch iSd. VergGr. IVb aus der VergGr. Vb heraushebt, dass diese Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll ist", erfordert einen Vergleich mit den in der VergGr. Vb gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die VergGr. Vb Fallgr. 1a ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus (vgl. Senat - 4 AZR 187/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVa Nr. 19), denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch VergGr. IVb Fallgr. 1a gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in VergGr. Vb Fallgr. 1a geforderten Verantwortung voraus. Dem Kläger obliegt es, im Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darzulegen, die diesen Vergleich ermöglichen (zB Senat - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN).

(3) Das angefochtene Urteil legt nicht allgemein dar, welchen Maßstab es an die in VergGr. Vb Fallgr. 1a vorausgesetzte Verantwortung anlegt. Es führt vielmehr lediglich Umstände aus der Tätigkeit der Klägerin an, die nach seiner Ansicht die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals begründen. Soweit diese die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen von Rückersatzansprüchen betreffen, gehen sie fehl. Die Darlegung, die Klägerin habe "zunächst die Unterhaltsansprüche unter Anwendung der zahlreichen gesetzlichen Vorschriften festzustellen und sodann zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß und auf welchem Wege diese Unterhaltsansprüche durchzusetzen sind, oder ob unter bestimmten Gründen von einer Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, etwa weil praktisch nicht vollstreckbar abzusehen ist", betrifft nicht das Maß ihrer Verantwortung, sondern Umfang und Inhalt der von der Klägerin benötigten Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Klägerin "die Heranziehungskorrespondenz gegenüber Unterhaltsverpflichteten fertigt und unterzeichnet", betrifft zwar das Tatbestandsmerkmal der "Verantwortung", erläutert aber nicht, inwiefern diese das in der VergGr. Vb Fallgr. 1a vorausgesetzte Maß in gewichtigem beträchtlichem Maße übersteigt (Senat - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 116). Das Landesarbeitsgericht und die Klägerin, die mit diesen Umständen die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals durch die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen von Rückersatzansprüchen begründet hat, verkennen damit, dass ein Sachbearbeiter mit seiner Unterschriftsbefugnis nur ein Normalmaß an Verantwortung trägt, das, soweit die Entscheidungen nicht von besonderer Tragweite sind, das in VergGr. IVb Fallgr. 1a geforderte Maß der besonderen Verantwortung nicht erreicht (vgl. Senat - 4 AZR 40/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vb Nr. 13). Eine solche besondere Tragweite hat die Klägerin für die von ihr zu treffenden Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt. Ihre Tätigkeit der außergerichtlichen Heranziehung Unterhaltspflichtiger überschreitet nach alledem nicht das in VergGr. Vb Fallgr. 1 vorausgesetzte Maß der Verantwortung. Die Klägerin hat dies offensichtlich bis zum selbst so gesehen.

(4) Die übrigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Erfüllung der Anforderung der "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit der Klägerin bei der Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" betreffen die gerichtliche Durchsetzung von Rückersatzansprüchen, bei der nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die "Heraushebung der Verantwortung" der Klägerin "besonders deutlich" wird. Es kann dahinstehen, ob dieser Arbeitsvorgang das Heraushebungsmerkmal erfüllt (vgl. Senat - 4 AZR 40/00 - aaO). Auch wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, ist sie nicht in der VergGr. IVb eingruppiert. Denn zahlenmäßig machen die Fälle gerichtlicher Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nur gut 1 % der Teiltätigkeit "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" aus, die 60 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin belegt. Auch wenn die gerichtliche Durchsetzung von Rückersatzansprüchen wesentlich zeitaufwendiger ist als eine außergerichtliche Aufforderung/Abmahnung des Unterhaltspflichtigen, wie die Klägerin geltend macht, wird das tariflich geforderte Regelzeitmaß des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT - zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten - durch diesen Arbeitsvorgang sicher nicht belegt. Dies gilt auch dann, wenn für die vom Landesarbeitsgericht tariflich nicht bewerteten Teiltätigkeiten (evtl. Arbeitsvorgänge) Nr. 1 "Beratung" (6 %) und Nr. 4 "Vorlagen an das Regierungspräsidium etc." (3 %) die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals ebenfalls unterstellt wird. Für die Teiltätigkeit (evtl. Arbeitsvorgang) Nr. 2 "Eigenverantwortliche Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz" (31 %) macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass sie der VergGr. IVb Fallgr. 1a entspreche.

2. Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IVb ist auch der Zinsanspruch nicht gegeben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
FAAAB-94066

1Für die Amtliche Sammlung: Nein; Für die Fachpresse: Nein