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BAG Urteil v. - 3 AZR 567/00

Gesetze: BetrAVG § 6; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5

Leitsatz

1. Die vorgezogene Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Grundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen. Eine gesetzliche Berechungsregel gibt es hierfür nicht.

2. Dies bedeutet für den Regelfall, daß wegen seines vorzeitigen Ausscheidens die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zeitanteilig zu kürzen ist. Im zweiten Schritt kann der so zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens ermittelte erdiente Versorgungsbesitzstand wegen des früheren und längeren Bezuges ein zweites Mal gekürzt werden. Soweit die Versorgungsordnung dies vorsieht, kann deshalb ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden. In diesem Falle scheidet eine weitere mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich aus (Bestätigung des Senatsurteils vom - 3 AZR 164/00 - DB 2001, 1887 = ZIP 2001, 1971; Aufgabe der Senatsrechtsprechung vom - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.).

3. Sieht eine Versorgungsordnung keine versicherungsmathematischen Abschläge vor, kann die Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug des Erdienten statt dessen in der Weise erfolgen, daß die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats zusätzlich mindernd berücksichtigt wird ("unechter versicherungsmathematischer Abschlag").

4. Sieht eine Versorgungsordnung bei einem Arbeitnehmer, der im Arbeitsverhältnis sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigt war, vor, daß die Vollrente unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsfaktors berechnet wird, der sich aus dem Verhältnis der insgesamt vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit ergibt, ist die Teilrente des vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf der Grundlage des bis zu dessen vorzeitigem Ausscheiden tatsächlich erreichten durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zu ermitteln. In einem solchen Fall ist es unzulässig, die zuletzt vereinbarte Teilzeit für die Zeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu fingieren und auf dieser Grundlage den Herabsetzungsfaktor zu ermitteln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 997 Nr. 19
DB 2002 S. 588 Nr. 11
SAAAB-93940

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BAG, Urteil v. 24.07.2001 - 3 AZR 567/00

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