BAG Urteil v. - 3 AZR 318/03

Leitsatz

[1] Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG gilt auch für Regelungen über versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme von Altersrente unabhängig davon, ob diese Abschläge erhöht oder abgesenkt werden.

Gesetze: BetrAVG § 2 Abs. 5; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der ab gültigen Fassung § 3; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der ab gültigen Fassung § 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 1

Instanzenzug: ArbG Essen 4 Ca 5253/01 vom LAG Düsseldorf 5 Sa 1489/02 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,4 % oder von 0,5 % kürzen darf.

Der am geborene Kläger war vom bis zum als außertariflicher Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte ihm im Jahre 1964 eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt.

In Teil I (§§ 1 - 10) der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom (LO 74) waren die "Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes stehen, und an deren Hinterbliebene" geregelt. § 3 LO 74 befasste sich mit der "Berechnung des Ruhegeldes". Dessen Absatz 5 lautete wie folgt:

"Nimmt der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch (§ 2 Abs. 1 d), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 9 ermittelten Bezüge während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 v. H. gekürzt."

Teil II LO 74 enthielt Bestimmungen für "Leistungen an ausgeschiedene Angestellte und deren Hinterbliebene, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom haben". § 11 LO 74 nannte die "Voraussetzungen der Unverfallbarkeit". § 12 LO 74 befasste sich mit der "Berechnung der Leistungen", § 13 LO 74 mit "Abfindung und Übertragung der Anwartschaft".

In der seit dem geltenden Leistungsordnung (LO 85) ist die Aufgliederung in Teil I und II entfallen. § 2 Abs. 1 LO 85 regelt nach wie vor die "Voraussetzungen für das Ruhegeld" wie folgt:

"Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er

a) dienstunfähig ist oder

b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

c) als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

d) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt."

Die Berechnungsvorschriften sind in § 3 LO 85 enthalten, dessen Absatz 10 den versicherungsmathematischen Abschlag wie folgt regelt:

"Scheidet der Angestellte aus dem Dienst des Mitgliedes aus, weil er das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder Leistungen der befreienden Lebensversicherung in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 d), wird das nach den Absätzen 3 bis 8 und unter Berücksichtigung des § 8 ermittelte Ruhegeld während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,4 vH gekürzt."

Der Kläger bezieht seit dem vorgezogene Altersrente. Die Beklagte berechnete seine Betriebsrente nach § 3 Abs. 5 LO 74, legte demgemäss einen versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % (= 24 x 0,5 %) zugrunde und zahlte dem Kläger monatlich 1.200,50 DM brutto. Zum erhöhte sie seine Betriebsrente um 0,73 %. Für die Zeit vom bis einschließlich hat der Kläger eine Nachzahlung von 720,28 DM (= 22 x 32,74 DM) und für die Zeit vom bis einschließlich eine Nachzahlung von 791,76 DM (= 24 x 32,99 DM), insgesamt 1.512,04 DM (= 773,09 Euro) verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der versicherungsmathematische Abschlag richte sich nach § 3 Abs. 10 LO 85 und betrage 0,4 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegeldes. Die Versorgungszusage enthalte eine Jeweiligkeitsklausel. Damit habe sich die Beklagte ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vorbehalten. Davon sei durch die Änderung der Leistungsordnung Gebrauch gemacht worden. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG stehe nicht entgegen. Sie sei nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck auf den versicherungsmathematischen Abschlag nicht anwendbar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 773,09 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 16,74 Euro für die Zeit vom bis und für die Zeit vom bis auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 16,87 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 5 BetrAVG erfasse jede Veränderung des Inhalts der Versorgungsregelung einschließlich des versicherungsmathematischen Abschlags. Die Jeweiligkeitsklausel führe nicht zum Wegfall der Veränderungssperre. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes enthalte keine von § 2 Abs. 5 BetrAVG abweichende Regelung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Gründe

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers den richtigen versicherungsmathematischen Abschlag zugrunde gelegt.

A. Der Kläger hat seine Revision formgerecht eingelegt. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung zwar die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt werde. Die Revisionsanträge müssen aber nicht gesondert hervorgehoben und ausdrücklich formuliert werden. Es genügt, dass sie dem Inhalt der Revisionsbegründung durch Auslegung unmissverständlich zu entnehmen sind (vgl. ua. Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 74 Rn. 23; HWK/Bepler § 74 ArbGG Rn. 18; Zöller/Gummer ZPO § 551 Rn. 6 jew. mwN). Die Ausführungen der Revisionsbegründung lassen deutlich erkennen, dass der Kläger die in den Vorinstanzen gestellten Sachanträge in vollem Umfang weiterverfolgt und demgemäss eine entsprechende Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

B. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Betriebsrente nicht zu. Der versicherungsmathematische Abschlag beläuft sich nicht auf 0,4 %, sondern auf 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme von Altersrente. Dem Kläger kommt die Absenkung des versicherungsmathematischen Abschlags durch Änderung der Versorgungsordnung nach seinem vorzeitigen Ausscheiden nicht zugute. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG hat einen weiteren Anwendungsbereich als vom Kläger angenommen. Weder durch die LO 85 noch durch die in der Versorgungszusage enthaltene Jeweiligkeitsklausel ist die Veränderungssperre zugunsten des Klägers aufgehoben worden.

I. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Diese Jeweiligkeitsklausel enthält einen Änderungsvorbehalt. Das sich daraus ergebende Leistungsbestimmungsrecht übt der Bochumer Verband aus. Dadurch wird auf arbeitsvertraglicher Ebene das Konditionenkartell des Bochumer Verbandes abgesichert. Die Vereinbarung verhindert, dass die arbeitsvertragliche Versorgungszusage und die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes voneinander abweichen. Auf diesem Weg sorgte die Beklagte dafür, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Satzung des Bochumer Verbandes nachkommen kann und das Konditionenkartell umgesetzt wird. Diese Zusammenhänge waren für den Kläger unschwer erkennbar.

II. Mit Hilfe der Jeweiligkeitsklausel werden demnach die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes unverändert übernommen. Da die in der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vorgesehenen Versorgungsrechte weder erweitert noch eingeschränkt werden, kommt es darauf an, ob nach den Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes die Veränderungssperre zum Zuge kommt.

1. Die LO 74 regelte in Teil I die Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes standen, und in Teil II die Leistungen an die mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Angestellten. Die Bestimmungen des Teils II hatten überwiegend keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern gaben nur die Gesetzeslage wieder. Eine Abweichung von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, die nur nach einem vorzeitigen Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft zum Tragen kommt, war nicht vorgesehen.

2. Insoweit änderte sich in der LO 85 inhaltlich nichts. Auf die lediglich deklaratorische Übernahme von Gesetzesvorschriften wurde verzichtet. Der Bochumer Verband hielt es nur noch für geboten, die Berechnungsgrundlagen für den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu präzisieren. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG im Übrigen nicht gelten soll. Der Wortlaut und das Regelungssystem der LO 85 sprechen vielmehr dagegen.

a) Zu Lasten der Versorgungsberechtigten hätte die LO 85 ohnehin nicht von § 2 BetrAVG abweichen können. § 2 BetrAVG enthält einen gesetzlichen Mindestschutz, der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Eine Abweichung zugunsten der Versorgungsberechtigten kann ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden.

b) Nach § 2 Abs. 1 LO 85 ist nach wie vor Voraussetzung für das Ruhegeld, dass der Versorgungsempfänger bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Dienste des Verbandsmitglieds steht. § 3 LO 85 regelt die Berechnung des Ruhegeldes dieser betriebstreuen Arbeitnehmer. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 3 Abs. 10 LO 85, die den versicherungsmathematischen Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,5 % auf 0,4 % absenkte.

c) Die Berechnung der Leistungen an die mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Angestellten ist in § 11 LO 85 geregelt. Diese Bestimmung präzisiert die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG für die Bemessungsgrundlagen "Ruhegeld" und die "nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen". Dabei wird ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des Betriebsrentengesetzes. Eine Wiederholung dieser Vorschriften war unnötig.

III. Die in § 2 Abs. 5 BetrAVG enthaltene Grundwertung gilt auch für die Berechnung vorgezogener Altersrenten der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig Ausgeschiedenen.

1. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats war bei dieser Fallkonstellation als Vollrente iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG die ohne das vorzeitige Ausscheiden bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbare Betriebsrente anzusehen. Für die dabei maßgeblichen Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen galt unmittelbar die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der sich hieraus ergebende Betrag durfte im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Versorgungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Beschäftigungszeit gekürzt werden (vgl. - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.; - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).

2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom (- 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; ua. bestätigt - 3 AZR 517/02 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 26, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgegeben. Dies beruht unter anderem darauf, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG keine Aussage dazu enthält, wie die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitsnehmers zu berechnen ist. Ob dagegen die Veränderungssperre (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) unmittelbar anwendbar ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes zu beachten. Aus ihnen hat der Senat unter anderem abgeleitet, dass die fehlende Betriebstreue neben einem versicherungsmathematischen Abschlag nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden darf.

§ 2 Abs. 5 BetrAVG enthält ebenfalls einen Grundgedanken, der auch dann zu beachten ist, wenn der Versorgungsberechtigte nicht nur vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden ist, sondern außerdem vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt. Davon ist der Senat bereits im Urteil vom (- 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212, 221) ausgegangen. In dieser Entscheidung hat er § 2 Abs. 5 BetrAVG auf die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers angewandt und dementsprechend die sich aus einer zeitweisen Teilzeitbeschäftigung ergebende anrechenbare Beschäftigungszeit bemessen. Der im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens tatsächlich erreichte durchschnittliche Beschäftigungsgrad wurde festgeschrieben.

3. Wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, werden seine Versorgungsrechte von der künftigen Entwicklung sowohl der Versorgungsregelungen als auch der Bemessungsgrundlagen abgekoppelt. Diese Festschreibung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens kann sich zugunsten wie zulasten des Arbeitnehmers auswirken. Für die Veränderungssperre spielt es keine Rolle, ob der vorzeitig ausgeschiedene Versorgungsberechtigte die Betriebsrente erst mit Erreichen der festen Altersgrenze oder vorgezogen in Anspruch nimmt. Mit der gesetzlichen Konzeption und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine Verbesserung der Versorgungsordnung nur dem vorgezogen in Ruhestand tretenden Versorgungsberechtigten zugute käme.

4. Die Veränderungssperre hat einen weiten Anwendungsbereich. Sie bezieht sich auf sämtliche Versorgungsregelungen. Erfasst wird der gesamte Leistungsinhalt der Versorgungszusage (vgl. ua. Blomeyer/Otto BetrAVG § 2 Rn. 401; Höfer BetrAVG Band I § 2 Rn. 3332). Vorschriften über versicherungsmathematische Abschläge sind nicht ausgeklammert. Die umfassende Veränderungssperre vermeidet Kasuistik und sorgt für Rechtssicherheit.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 720 Nr. 13
DB 2005 S. 563 Nr. 10
DAAAB-93877

1Für die Amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein