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BGH 15.04.1997 XI ZR 105/96
Bankrecht; | Prüfungspflichten der Bank bei Hereinnahme eines disparischen Schecks
Bei der Entscheidung über die Hereinnahme eines disparischen Schecks im Wert von mindestens 5 000 DM zum Einzug über ein Gehaltskonto hat ein Bankangestellter nicht nur eigenes Wissen, sondern auch in den Kontounterlagen verfügbare Informationen über den Arbeitgeber des Einreichers zu berücksichtigen ().