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BAG Urteil v. - 2 AZR 440/99

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 33 Abs. 4; GG Art. 28 Abs. 2; BGB § 162; PersVG LSA § 61 Abs. 3; PersVG LSA § 67 Nr. 8; BPersVG § 108 Abs. 2

Leitsatz

Die Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, eine Angestelltenstelle, auf der hoheitliche Aufgaben erledigt werden, in eine Beamtenstelle umzuwandeln und mit einem Beamten zu besetzen, kann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des bisherigen Stelleninhabers darstellen, wenn dieser die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt (im Anschluß an - BAGE 4, 1).

Erfüllt der bisherige Stelleninhaber jedoch das Anforderungsprofil der neu geschaffenen Beamtenstelle, besteht kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des bisherigen Stelleninhabers. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nach dem in § 162 Abs 1 und 2 BGB normierten Rechtsgedanken nicht darauf berufen, daß er die Stelle mit einem - möglicherweise aus seiner Sicht geeigneteren - externen Bewerber besetzt hat.

Der Besetzung der Stelle mit einem externen Bewerber steht es gleich, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem bisherigen Stelleninhaber unwirksam gekündigt, dann eine Ersatzkraft eingestellt hat und diese Ersatzkraft nunmehr anstelle des bisherigen Stelleninhabers auf der neu geschaffenen Beamtenstelle zum Beamten ernennt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 210 Nr. 4
BB 2001 S. 416 Nr. 8
NAAAB-93719

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BAG, Urteil v. 21.09.2000 - 2 AZR 440/99

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