BAG Urteil v. - 10 AZR 270/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VTV vom idF vom , und § 48 Abs. 1 Satz 1; VTV vom § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV vom § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; VTV vom § 18 Abs. 1 Satz 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom - Bundesanzeiger Nr. 20 vom S. 1385 - Erster Teil: Einschränkungen auf Antrag Nr. I Ziff. 1 und Ziff. 2 Buchst. a Satz 1

Instanzenzug: LAG Berlin 16 Sa 84/05 vom ArbG Berlin 62 Ca 73154/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen von den allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate März 1999 bis Mai 2003 von ihm selbst gemeldete Beiträge iHv. 40.357,47 Euro zu leisten hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte betreibt einen Montagebetrieb. Er errichtet aus vorgefertigten pulverbeschichteten Stahlblechteilen, Edelstahlelementen oder Aluminiumbauteilen so genannte Reinraumanlagen. Reinräume sorgen für die erforderlichen oder optimalen Bedingungen an Klima, Sauberkeit und Funktionalität für Fertigungsprozesse von hochsensiblen Bauteilen oder Komponenten, dienen dem Schutz und der Sicherheit der in ihnen produzierten Teile und gewährleisten bestimmte Reinheitsklassen in den Bereichen Produktion und Forschung, insbesondere in Laboren. Reinraumanlagen benötigen insbesondere Krankenhäuser, Forschungszentren und die Pharmaindustrie. Die vom Beklagten vor allem für Forschungszentren und die Pharmaindustrie gefertigten Reinräume sind demontierbar und haben unterschiedliche Ausmaße. Sie reichen von Kleinanlagen in Tischgröße, die lediglich einen gesicherten Zugriff mit einer Hand ermöglichen, bis hin zu Anlagen in der Größe gestapelter Container, in denen sich Personen aufhalten können. In einer Prüfungsniederschrift des Arbeitsamtes Z vom ist festgehalten, dass der Beklagte seit dem drei gelernte Baufacharbeiter beschäftigt.

In dem im Klagezeitraum in den jeweiligen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom und vom heißt es - soweit hier von Interesse - zum Geltungsbereich:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

...

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

..."

Das Arbeitsgericht hat am gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 40.357,47 Euro erlassen.

Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb des Beklagten sei im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen. Die Arbeitnehmer des Beklagten hätten in den Monaten März 1999 bis Mai 2003 mit der arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Montage von Reinraumanlagen in Gebäuden gewerblich bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Ein Bauwerk sei erst dann erstellt oder geändert, wenn es in vollem Umfang seinen bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen könne. Zur Erstellung eines Bauwerks gehöre der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden sei. Dazu gehörten alle Leistungen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung des Bauwerks zu dienen bestimmt seien. Bei der von den Arbeitnehmern des Beklagten ausgeführten Montage von Reinraumanlagen handele es sich um Trockenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Auf eine feste Verbindung der errichteten Reinräume mit schon vorhandenen Decken, Wänden oder Böden komme es nicht an.

Die ZVK hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, seine Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum nicht gewerblich bauliche Leistungen erbracht. Die Montage von Reinraumanlagen in Gebäuden diene nicht der Erfüllung des bestimmungsgemäßen Zwecks von Bauwerken und sei keine Trockenbau- oder Montagebauarbeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Die von ihm entworfenen und gefertigten, nicht ortsgebundenen Reinraumanlagen sicherten losgelöst vom Gebäude die in den Reinräumen durchgeführten Arbeiten. Die Installation eines Reinraumes führe nicht zu einer Veränderung des Bauwerks und der Funktion eines Gebäudes, sondern lediglich zur Nutzungsbestimmung eines Raumes oder Raumteiles. Im Übrigen erstrecke sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht auf seinen Industriebetrieb der Metall- und Elektroindustrie.

Das Arbeitsgericht hat seinen Vollstreckungsbescheid vom aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der ZVK das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die ZVK beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der ZVK nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VTV vom für die Monate März bis Dezember 1999 und nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom für die Monate Januar 2000 bis Mai 2003 die ihr vom Beklagten gemeldeten Beiträge iHv. insgesamt 40.357,47 Euro zustehen.

I.

Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung hätte der VTV in seinen im Klagezeitraum jeweils gültigen Fassungen den Montagebetrieb des Beklagten erfasst. Die von den Arbeitnehmern des Beklagten ausgeführte Montage von Reinraumanlagen erfülle das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.

Bei der Errichtung von Reinräumen handele es sich um ein Spezialgebiet des Trocken- und Montagebaus. Auf eine feste Verbindung der vom Beklagten gefertigten Reinräume mit den Bauwerken komme es nicht an. Die Möglichkeit einer spurlosen Demontage der Reinraumanlagen hindere nicht die Annahme, dass der Beklagte Trocken- und Montagebauarbeiten ausführe. Selbst wenn das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV nicht erfüllt wäre, würde der Betrieb des Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen. Die gewerblich baulichen Leistungen des Beklagten dienten der Erstellung oder Änderung von Bauwerken.

II.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z.B. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; - 10 AZR 119/04 -, zu II 2 der Gründe).

2. Nach den vom Beklagten nicht angegriffenen und für die Revision bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfiel bei Berücksichtigung aller im streitbefangenen Zeitraum ausgeführten Arbeiten der überwiegende Anteil der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer des Beklagten auf die Montage von Reinraumanlagen unterschiedlicher Größe aus vorgefertigten, pulverbeschichteten Stahlblechteilen, Edelstahlelementen oder Aluminiumbauteilen. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass diese Tätigkeit unter das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV fällt und Betriebe, in denen überwiegend in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterfallen (st. Rspr., vgl. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 103; - 10 AZR 1018/94 -, jeweils m.w.N.).

a) Bei der Trockenbaumontage werden industriell hergestellte Fertigteile, vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien, montiert, wobei die vorgefertigten Teile nicht mehr wesentlich verändert werden ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 255 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 115; - 10 AZR 1018/94 -; - 4 AZR 49/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 110). Die im Klammerzusatz genannten Beispiele "Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen" orientieren sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs, dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und Leichtbauwänden erbracht wird ( - a.a.O.). Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die Montage von Trennwänden den Tarifbegriff Trocken- und Montagebauarbeiten erfüllt ( - 10 AZR 225/02 - a.a.O.; - 10 AZR 582/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238). In der Entscheidung des Senats vom (- 10 AZR 1018/94 -) ist der Einbau von Leichtbauwänden als besondere Konstruktionen, die dem Schutz gegen Wärme, Schall, Sicht und Feuer dienen, ebenfalls zu den Trockenbauarbeiten gezählt worden.

b) Solche Trockenbauarbeiten führten die Arbeitnehmer des Beklagten im Klagezeitraum aus, wenn sie aus vorgefertigten pulverbeschichteten Stahlblechteilen, Edelstahlelementen oder Aluminiumbauteilen die seitlichen Begrenzungen und den oberen Abschluss der Reinräume errichteten. Montagearbeiten dieser Art erfüllen die Merkmale "Wandeinbau" und "Deckeneinbau", die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV als Beispiele einer Montagebauarbeit ausdrücklich genannt werden. Unter einer Wand ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die seitliche Begrenzung, unter einer Decke der obere Abschluss eines Raumes zu verstehen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwörter "Wand" und "Decke"). Ohne die von den Arbeitnehmern des Beklagten montierten Wände und Decken könnten die gefertigten Reinräume die geforderten Bedingungen an Sauberkeit, Klima, Schutz, Sicherheit und Funktionalität nicht gewährleisten. Soweit die Arbeitnehmer des Beklagten an bereits bestehenden Gebäudewänden und -decken vorgefertigte Teile zur Errichtung von Reinraumanlagen angebracht haben, ist das in der Tarifvorschrift als Beispiel einer Montagebauarbeit ebenfalls genannte Merkmal "Wand- und Deckenverkleidungen" erfüllt.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Montage von Reinraumanlagen in Gebäuden ungeachtet der Größe der gefertigten Reinräume nicht der bauliche Charakter. Die Errichtung von Reinräumen unterscheidet sich von der Aufstellung von Maschinen in Bauwerken und der Ausstattung von Gebäuden mit Möbeln.

aa) Montiert ein Betrieb Reinraumanlagen in Gebäuden, erbringt er eine gewerblich bauliche Leistung. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, so dass diese in vollem Umfange ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch Arbeiten des Ausbaugewerbes ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Elektrohandwerk Nr. 3; - 4 AZR 82/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 135; - 10 AZR 119/04 -). Diese Voraussetzungen erfüllt die Montage von Reinraumanlagen aus industriell hergestellten Fertigteilen. Solche Montagebauarbeiten führen Bauwerke ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu. Reinräume sorgen für die erforderlichen oder optimalen Bedingungen an Klima, Sauberkeit und Funktionalität für Fertigungsprozesse von hochsensiblen Bauteilen oder Komponenten, dienen dem Schutz und der Sicherheit der in ihnen produzierten Teile und gewährleisten bestimmte Reinheitsklassen in den Bereichen Produktion und Forschung, insbesondere in Laboren. Ohne diese von Reinräumen garantierten Bedingungen könnten die mit Reinraumanlagen ausgestatteten Bauwerke nicht bestimmungsgemäß genutzt werden.

bb) Ohne Bedeutung ist, ob die vom Beklagten zur Fertigung von Reinräumen eingebauten Fertigteile mit den Bauwerken fest verbunden wurden und die montierten Reinraumanlagen bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 255 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95 m.w.N.). Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erfordern keine untrennbar feste Verbindung zwischen den eingebauten Teilen und dem Bauwerk. Unerheblich ist auch, ob die montierten Reinräume zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes iSv. § 94 Abs. 2 BGB gehören ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Elektrohandwerk Nr. 3).

3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, indem es das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zum Nachweis für seine Behauptung, dass Reinraumanlagen nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Räumlichkeit dienten, nicht eingeholt habe. Die Beurteilung, ob ein Betrieb gewerblich bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbringt, weil Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt werden, obliegt den Gerichten für Arbeitssachen.

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV auf seinen Betrieb. Dieser ist nicht als Industriebetrieb der Metall- und Elektroindustrie gemäß Nr. I Ziff. 1 des Ersten Teils der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom (AVE-Bekanntmachung - Bundesanzeiger Nr. 20 vom S. 1385) von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

a) Der Betrieb des Beklagten ist kein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie.

aa) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb auf Grund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität ( - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92). Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden ( -; - 4 AZR 13/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 59; - 4 AZR 856/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 33).

bb) Nach diesen Kriterien war der Betrieb des Beklagten mit drei gewerblichen Arbeitnehmern bereits auf Grund der Betriebsgröße und der Beschäftigtenzahl im Klagezeitraum kein Industriebetrieb, sondern ein Handwerksbetrieb. Die Arbeitnehmer des Beklagten produzierten die Reinraumanlagen auch nicht auf Vorrat. Sie montierten diese vorwiegend mit der Hand aus Fertigteilen für einen bestimmten Kundenkreis.

b) Selbst wenn ein Industriebetrieb der Metall- und Elektroindustrie vorläge, hätte der Beklagte nicht behauptet, dass dieser bereits am (Stichtag) unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) gewesen ist. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden weiteren Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung würde sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nach Nr. I Ziff. 2 Buchst. a Satz 1 des Ersten Teils der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag der AVE-Bekanntmachung nur unter dieser Voraussetzung nicht auf den Betrieb des Beklagten erstrecken.

Fundstelle(n):
FAAAB-93496

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein; Für das Bundesarchiv: nein