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Sozialhilfe; | Anpassung der Regelsätze zum
Aufgrund von § 22 Abs. 6 BSHG sind die Regelsätze der Sozialhilfe zum um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern. In NRW ist dies durch die VO über die Regelsätze der Sozialhilfe v. (GVBl S. 114) erfolgt. Die Regelsätze (in Klammern der bisherige Regelsatz) betragen seit dem für den Haushaltsvorstand 539 DM (531 DM), für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 270 DM (266 DM), vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 DM (345 DM), vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 485 DM (478 DM) und vom Beginn des 19. Lebensjahres 431 DM (425 DM). Gleiche Werte gelten in Berl...