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BAG Urteil v. - 1 AZR 97/01

Gesetze: BetrVG 1972 § 111; BetrVG 1972 § 112 Abs. 2; BetrVG 1972 § 112 Abs. 5; BetrVG 1972 § 113 Abs. 3; KSchG § 10; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 b; EG-Vertrag Art. 234 Abs. 3; RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom Art. 2 Abs. 1; Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom Art. 2 Abs. 2

Leitsatz

Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1494 Nr. 28
BB 2002 S. 1862 Nr. 36
DB 2002 S. 950 Nr. 18
AAAAB-93463

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BAG, Urteil v. 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

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