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BAG Urteil v. - 1 AZR 619/00

Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 76; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613 a; ArbGG § 73; ZPO § 148

Leitsatz

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde.

Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 413 Nr. 8
DB 2002 S. 380 Nr. 7
GAAAB-93448

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BAG, Urteil v. 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

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