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BAG Urteil v. - 1 AZR 322/00

Gesetze: BetrVG § 87; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 50; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO §§ 233 ff.; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsatz

1. Eine Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte, die auf Arbeitnehmerseite von der Betriebsvertretung geschlossen wird, ist zulässig, da entsprechende tarifvertragliche Regelungen bisher weder bestehen noch üblich sind.

2. Sieht eine solche Vereinbarung die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde ohne Lohnausgleich bei gleichzeitiger Erweiterung der Mitbestimmung bei Kündigungen vor, um das Beschäftigungsniveau trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu sichern, so ist dies nicht unbillig (§ 75 BetrVG).

3. Hat der Nutzer eines Telefaxgeräts durch ordnungsgemäße Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekte Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Versendung des Telefaxes getan, geht ein für ihn nicht erkennbares Scheitern der Faxsendung nicht zu seinen Lasten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1908 Nr. 37
BB 2001 S. 2481 Nr. 48
DB 2001 S. 2253 Nr. 42
IAAAB-93404

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BAG, Urteil v. 20.02.2001 - 1 AZR 322/00

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