1. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf eine Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat über die Gewährung einer freiwilligen Leistung abgeschlossen hat, so obliegt ihm - mangels substantiierter Einwendungen des Arbeitgebers - nicht die Darlegung der Umstände, aus denen sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergibt.
2. Die Beschränkung einer tariflichen Öffnungsklausel auf Betriebsvereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages bestanden haben, ist im Zweifel nicht gewollt. Die Wiederholung der Öffnungsklausel im Rahmen der Ablösung des Tarifvertrags durch eine gleichartige Neuregelung spricht gegen einen solchen Willen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1532 Nr. 30 DB 2001 S. 2100 Nr. 39 NAAAB-93395
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